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K. 9.
Die Verbreitung solcher Schriften, welche nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen — §#. 5. bis S. — zu unterdrücken sind, kann nur dann, wenn
ihr Inhalt für das gemeine Wohl gefährlich ist, und zwar durch ein vom Ober-
Censurgerichte anzuordnendes Debitsverbot, und, bis von demselben hierüber er-
kannt ist, nur einstweilen durch die Polizei nach ndherer Vorschrift des F. 7.
der Verordnung vom 23. Februar 1843. verhindert werden.
8. 10.
Dem Ermessen des Ober-Censurgerichts bleibt es überlassen, zu bestim-
men, ob das Debitsverbot sich auf die ganze Schrift oder nur auf einzelne
Theile, Bogen oder Bldtter derselben erstrecken soll. Auch kann dasselbe den
Umständen nach blos das öffentliche Auslegen einer Schrift oder deren Auf-
nahme in Leihbibliotheken, öffentliche Lesezirkel oder Lesekabinette verbieten. Ein
unbeschränktes Verbot bezieht sich zugleich auf alle diese Arten der Verbreitung.
8. 11.
Jede richterlich ausgesprochene Konfiskation einer Schrift, und jedes von
dem Ober-Censurgerichte ausgesprochene Debitsverbot ist den betreffenden Ge-
werbtreibenden durch besondere Benachrichtigung bekannt zu machen.
. 12.
Wird eine Schrift inländischen Verlags von dem Ober-Censurgericht
verboten oder durch gerichtliches Urtel die Konßskation derselben ausgesprochen,
so sind die zum Debit oder sonst zur Derbreitung noch vorhandenen Exemplare
oder verbotenen Theile derselben zu vernichren.
Ergeht gegen eine Schrift auswärtigen Verlags ein solches Verbot oder
Konßskationsurtel, so hat dersenige, welcher im Inlande noch Exemplare zum
Debit besitzt, diesen Debit unverzüglich einzustellen und jene Exemplare binnen
drei Tagen in's Ausland zurückzusenden. Unterläßt er eins oder das andere,
so unterliegen die in seinem Besitze vorgefundenen Exemplare der Beschlagnahme
und Gernichtung. Dasselbe gilt von den spaterbin zur Verbreitung aus dem
Auslande eingehenden Exemplaren.
. 13.
Ist in Folge eines vom Ober-Censurgericht nach §. 9. erlassenen Debits-
Verbots eine mit inländischer Cenfur gedruckte Schrift ganz oder theilweise
unterdrückt worden, so ist der Staat zur Entschädigung der Betheiligten ver-
pflichter.
Der 8. 3. der Order vom 28. Dezember 1824. wird hiernach aufgeho-
ben. Der Staatskasse bleibt indeß der Regreß gegen nachlässige und pficht-
widrige Censoren vorbehalten.
Wird eine im Inlande erschienene censurfreie Schrift vom Ober-Censur=
(Nr. 2338.) Ge-