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zu bringen, dessen Bestaͤtigung dem Minister des Innern votbehalten bleibt.
Ein solcher Redakteur hat zwar die Folgen seiner Handlungen selbst zu vertre-
ten, doch ist fuͤr die von ihm verwirkten Geldstrafen der Inhaber des Zeitungs-
Privilegiums mit seinem Vermoͤgen subsidiarisch verhaftet.
Denjenigen, welche hiernach einen verantwortlichen Redakteur zu bestellen
haben und diesem Erförderniß nicht oder doch micht in der vorstehend bezeichne-
ten Weise genügen, ist, bis sie solches thun, die Herausgabe des Blaktes von
dem Ministerium des Innern zu untersagen.
S. 17.
In Fällen, wo gesetzlich der Verlust der Konzession oder des Privile-
giums zur Herausgabe einer Jeitung nur wegen Mißbrauchs (Art. XIVII. der
Verordnung vom 18. Oktober 1819. und resp. 72. Einl. zum Allg. Landrecht)
eintritt, gebührt die Entscheidung dem Ober-Censurgericht (6. 11. der Verord=
nung vom 23. Februar 1843.).
Für einen solchen Mißbrauch ist es zu achten, wenn der Inhaber der
Konzession oder des Privilegiums, die Cenfur umgeht oder zu umgehen sucht,
oder wenn sein Verfahren dem Censor gegenüber das beharrliche Bestreben
deutlich zu erkennen giebt, für verbrecherische oder sonst offenbar gesetzwidrige
Artikel die Druck-Erlaubniß zu erreichen.
Die Entziehung der Konzessten oder des Privilegiums soll jedoch nicht
schon beim ersten Falle eines Mißbrauchs ausgesprochen werden, vielmehr in
diesem Falle nur eine schristliche Warnung verfügt, in Wiederholungsfällen auf
eine Geldbuße von 50 bis 100 Thalern, und wenn diese Mittel fruchtlos ge-
blieben sind — also frühestens im dritten Falle — auf den Verlust der Kon-
zession oder des Privilegiums erkannt werden.
S. 18.
Ist für eine privilegirte Zeitung nach §. 17. ein verantwortlicher Redak-
teur bestellt, so hat das Ober-Censurgericht, statt des Verlustes des Privilegiums,
auf Enefernung des Redakteurs zu erkennen. Ein auf diese Weise entfernter
Redakteur darf binnen fünf Jahren bei der Redaktion keiner andern inländi-
schen Zeitung oder Zeitschrift beschäftigt werden.
S. 19.
Da es im Interesse des Publikums liegt, daß in einzelnen hesonders
wichtigen und dazu geeigneten Faͤllen die in den oͤffentlichen Blaͤttern unrichtig
vorgetragenen Thatsachen und Darstellungen berichtigt werden, so ist der Her-
ausgeber einer Zeitung, gleichviel ob sein Recht auf einer Konzession oder auf
einem Privilegium beruht, wenn ein in die Zeitung aufgenommener Artikel einer
Staatsbehoͤrde Anlaß giebt, eine Entgegnung oder eine Berichtigung desselben
zu veroͤffentlichen, verpflichtet, auf Verlangen der Behoͤrde jene Entgegnung
(Fr. 2358.) oder