Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Gesetz-Sammlung 
  
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 23. — 
  
(Xr. 2359.) Uebereinkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen we- 
gen Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien. Vom 21. Sep- 
tember 1842.; Bekanntmachung der Ratißkarion vom 29. Juni 1843. 
Zor Ausführung des bei dem Abschlusse der Zollvereinigungsverträge nieder- 
gelegten Vorbehalts einer weiteren Vereinbarung über die Annahme gemein- 
schaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Erfsindungspatente und Privilegien ist von 
den zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen für die Dauer 
des Zoll= und Handelsvereins nachstehende Uebereinkunft wegen Ertheilung von 
Erfindungspatenten und Privilegien unter dem 21. September 1842. verabredet 
und geschlossen worden: 
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Gereinsstaate vorbehalten, 
über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung 
neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium 
für eine inlandische Erfindung (Erfindungspatrent) oder von einem Privilegium 
für die Uebertragung einer ausländischen Ersindung (Einführungspatent) sich 
konden, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden 
orschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch, 
um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen 
der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, an- 
derntheils eine Gleichmadßigkeit in den wesentlichen Punkten zu erreichen, in Folge 
des bei Eingehung der Bollvereinigungsvertrdge gemachten Vorbehalts allerseits 
dahin, die nachfolgenden Grundsätze uber das Patentwesen zur Ausführung zu 
bringen. 
I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden, 
welche wirklich neu und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf 
mithin nicht stattfinden für Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung 
des Patents innerhalb des Pereinsgebiets schon ausgeführt, gangbar, oder auf 
irgend eine Weise bekannt waren; insbesondere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei 
allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken des In= oder Auslandes, 
sie mögen in der Deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben sepn, der- 
estalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, daß danack deren 
Auofüprung durch seden Sachverständigen erfolgen kann. 
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentiren- 
den Gegenstandes bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen. 
Jahrgang I843. (Nr. 232.) . 42 Fuͤr 
(Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1843.)
	        
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