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d. 7.
do“] Eigenschaft als Preuße soll nur solchen Ausländern verliehen wer-
den, welche
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfdhig sind,
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben,
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen finden,
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und
ihre Angehörigen zu erndhren im Stande sind, und
5) wenn sie Unterthanen eines Deutschen Bundesstaats sind, die Militair=
pflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit
worden sind. (Deutsche Bundesakte Artikel 18. Nr. 2. lil. b.)
G S.
Die Landes-Polizeibehörden sind verpflichtet, vor Ertheilung der Natu-
ralisations-Urkunde die Gemeinde dessenigen Ortes, wo der Auszunehmende sich
niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse des +. 7. Nr. 2. 3. und 4.
mit ihrer Erklärung zu hören und ihre Einwendungen zu beachten.
6. 9.
Die Naturalisations-Urkunde begründet mit dem Zeitpunkt der Aushäándigung
alle Rechte und Pflichten eines Preußen.
. 10.
Die Verleihung der Eigenschah als Preußischer Unterthan (66. ö. und 6.)
erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die
Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
Ist bei einem dese Angehbrigen, die im 6. 7. Nr. 2. erforderte undelcholtenhen
nicht außer Zweifel, und wird daher dessen Aufnahme unzulässig gefunden, so
ist die ganze Familie zurückzuweisen.
é 11.
An den Rechten und Pflichten, welche in Beziehung auf Unterthanen-
Verhltnisse aus dem Grundbesitze und namentlich aus dem Besitze eines Ritter-
guts und dem Homagial-Eide folgen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts
gedndert.
8. 12.
Keine Gemeinde darf einen Auslaͤnder als Mitglied aufnehmen, welcher
nicht zuvor die Eigenschaft als Preußischer Unterthan erworben hat.
d. 13.
Der Wohnsitz innerhalb Unserer Staaten soll in Zukunft für sich allein
die Eigenschaft als Preuße nicht begründen.
-· §.14.
Auslaͤnder, welche in Unseren Staaten sich aufhalten wollen und nicht
bloß als Reisende zu betrachten sind, koͤnnen angehalten werden, sich durch Bei-
bringung eines Heimathsscheines uͤber die Fortdauer ihres bisherigen Unterthanen-
Verhältnisses auszuweisen. s
15.