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(Nr. 2362.) Publikationspatent, den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom
15. September 1842. wegen Anordnung einer richterlichen Instanz zur
Enescheidung gewisser im Wege des Rekurses an dieselbe gelangenden
Beschwerdesachen der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und
des ebemaligen unmittelbaren Reichsadels betreffend. Vom 7. Juni 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und sügen hiermit zu wissen:
Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer sechs und zwanzigsten
vorjährigen Sitzung am 15. September 1842. zur Ergänzung der im 6asten Ar-
tikel der Wiener Schlußakte enthaltenen Bestimmung wegen Erledigung der im
Rekurswege an dieselbe gelangenden Beschwerden der mittelbar gewordenen ehe-
maligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels den nach-
stehenden Beschluß gefaßt:
Da es in Folge des Art. 63. der Schlußakte der Bundesversammlung
zukommt, über den Grund oder den Ungrund von Beschwerden zu entscheiden,
welche im Rekurswege in Betreff des durch den Art. 14. der Bundesakte zu-
gesicherten Rechtszustandes der vormaligen Reichsangehörigen an sie gelangen,
und demnächst über die Art, wie solche Entscheidung jedesmal herbeizufähren
sepn werde, bestimmte, den rechtlichen Ansprüchen der Betheiligten angemessene
Vorschrifeen zu geben, so wird auf das diesfalls eingebrachte Gesuch mehrerer
vormaliger Reichsstände festgestellt:
1) Bei Reklamationen, welche von mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs-
ständen oder von Gliedern des vormaligen unmittelbaren Reichsadels auf
den Grund des Art. 63. der Schlußakte, gegen die zur Vollziehung des
Art. 14. der Bundesakte erlassenen landesherrlichen Verordnungen, in
sofern diese nicht auf Vertrag beruhen oder ohne dagegen erhobene Be-
schwerde in unbestrittener Wirksamkeit bestehen, bei der Bundesversamm-
lung angebracht werden, soll jedesmal, und bei Reklamationen gegen
spätere einseitige legislative Erklärungen der durch die BundeLakte ihnen
zugesicherten Rechte, so oft das Bedürfniß dazu sich zeigt, dem in
anderweiten Rechtssachen der Reklamanten zustandigen Landesgerichte zwei-
ter Instanz von der Bundesversammlung durch die betreffende Landes-
Regierung der nicht abzulehnende Auftrag ertheilt werden, den Streitfall
in seinem ganzen Umfange für eine definitive Entscheidung, nach der von
dem Gerichtshofe überhaupt beobachteten Partikular= oder gemeinrecht-
lichen Prozeßordnung innerhalb der kürzestmöglichen Frist zu instruiren.
2) Die definitive Entscheidung ist hiernächst nach den Umständen von
der Bundesversammlung, oder auf einen durch Stimmenmehrheit
zu fassenden Beschluß, von einer richterlichen Instanz, so weir der-
selben der Streitfall von der Bundesversammlung zugewiesen wird, in
deren Auftrag und Namen zu erlassen.
(Fr. 2702.) 3) Diese