Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2362.) Publikationspatent, den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 
15. September 1842. wegen Anordnung einer richterlichen Instanz zur 
Enescheidung gewisser im Wege des Rekurses an dieselbe gelangenden 
Beschwerdesachen der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und 
des ebemaligen unmittelbaren Reichsadels betreffend. Vom 7. Juni 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und sügen hiermit zu wissen: 
Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer sechs und zwanzigsten 
vorjährigen Sitzung am 15. September 1842. zur Ergänzung der im 6asten Ar- 
tikel der Wiener Schlußakte enthaltenen Bestimmung wegen Erledigung der im 
Rekurswege an dieselbe gelangenden Beschwerden der mittelbar gewordenen ehe- 
maligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels den nach- 
stehenden Beschluß gefaßt: 
Da es in Folge des Art. 63. der Schlußakte der Bundesversammlung 
zukommt, über den Grund oder den Ungrund von Beschwerden zu entscheiden, 
welche im Rekurswege in Betreff des durch den Art. 14. der Bundesakte zu- 
gesicherten Rechtszustandes der vormaligen Reichsangehörigen an sie gelangen, 
und demnächst über die Art, wie solche Entscheidung jedesmal herbeizufähren 
sepn werde, bestimmte, den rechtlichen Ansprüchen der Betheiligten angemessene 
Vorschrifeen zu geben, so wird auf das diesfalls eingebrachte Gesuch mehrerer 
vormaliger Reichsstände festgestellt: 
1) Bei Reklamationen, welche von mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs- 
ständen oder von Gliedern des vormaligen unmittelbaren Reichsadels auf 
den Grund des Art. 63. der Schlußakte, gegen die zur Vollziehung des 
Art. 14. der Bundesakte erlassenen landesherrlichen Verordnungen, in 
sofern diese nicht auf Vertrag beruhen oder ohne dagegen erhobene Be- 
schwerde in unbestrittener Wirksamkeit bestehen, bei der Bundesversamm- 
lung angebracht werden, soll jedesmal, und bei Reklamationen gegen 
spätere einseitige legislative Erklärungen der durch die BundeLakte ihnen 
zugesicherten Rechte, so oft das Bedürfniß dazu sich zeigt, dem in 
anderweiten Rechtssachen der Reklamanten zustandigen Landesgerichte zwei- 
ter Instanz von der Bundesversammlung durch die betreffende Landes- 
Regierung der nicht abzulehnende Auftrag ertheilt werden, den Streitfall 
in seinem ganzen Umfange für eine definitive Entscheidung, nach der von 
dem Gerichtshofe überhaupt beobachteten Partikular= oder gemeinrecht- 
lichen Prozeßordnung innerhalb der kürzestmöglichen Frist zu instruiren. 
2) Die definitive Entscheidung ist hiernächst nach den Umständen von 
der Bundesversammlung, oder auf einen durch Stimmenmehrheit 
zu fassenden Beschluß, von einer richterlichen Instanz, so weir der- 
selben der Streitfall von der Bundesversammlung zugewiesen wird, in 
deren Auftrag und Namen zu erlassen. 
(Fr. 2702.) 3) Diese
	        
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