Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Art. III. Wenn in dem Art. I. bezeichneten Falle der Weg einer 
schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende 
Regierung hiervon Anzeige an die Bundesversammlung und es wer- 
den aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner in der 
egel sechs Schiedsrichter und zwar drei von der Regierung und drei 
von den Ständen ausgewählt; die von der betheiligten Regierung er- 
nannten Spruchmänner sind von der Wahl zu Schiedsrichtern für 
den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beide Theile mit deren 
ulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Uebereinkommen beider 
beile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrich- 
tern zu beschränken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. 
Die gewählten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regie- 
rung der Bundesversammlung angezeigt. Erfolgt, in dem Falle der 
Vereinbarung über die Berufung an das Schiedsgericht, und nach- 
dem die Regierung den Ständen die Liste der Spruchmänner mitge- 
theilt hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, 
gsteemm die Bundesversammlung die letzteren statt des saumigen 
eiles. 
Art. IV. Die Schiedsrichter werden von der Bundesversammlung, 
mittelst ihrer Regierung, von der auf sie gefallenen Ernennung in Kennt- 
niß gesetzt und aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl der übrigen 
Spruchmänner zu wählen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Ob- 
mann von der Bundesversammlung ernannt. 
Art. V. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes- 
Versammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen bereits 
durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt seyn 
müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung der 
Relation und Korrelation zwei Schiedsrichtern überträgt, deren Einer 
aus den von der Regierung, der Andere aus den von den Ständen 
Erwählten zu nehmen ist. 
Art. VI. Demnächst versammeln sich die Schiedsrichter, einschließ- 
lich des Obmanns, an einem von beiden Theilen zu bestimmenden, 
oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bundesversamm- 
lung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden nach ihrem Gewissen und 
eigener Einsicht den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen. 
Art. VII. Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven 
Spruches eine ndhere Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen 
für unumgänglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bundes- 
Versammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Akten durch den 
Bundestags-Gesandten der betheiligten Regierung bewirken läßt. 
Art. VIIII. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Ver- 
zögerung unvermeidlich wird, muß die Emtscheidung spätestens binnen 
vier Monaten, von der Ernennung des Obmanns an gerechnet, erfol- 
gen, und bei der Bundesversammlung zur weiteren Mittheilung an 
die betheiligte Regierung eingereicht werden. 
(Ar. 2382.) Art.
	        
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