Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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der Kreisstaͤnde nach den fuͤr Kreistagsbeschluͤsse gesetzlich vorgeschriebenen For- 
men ein Komité aus vier Mitgliedern des Kreistags bestehend, und vier Stell- 
vertreter, welche letztere in Behinderungsfaͤllen der Mitglieder an deren Stelle 
eintreten. Die Wahl gilt auf 4 Jahre, nach deren Ablauf jährlich ein Mit- 
glied und ein Stellvertreter nach dem Loose ausscheiden, bis nach dem Aus- 
scheiden sämmtlicher zuerst gewadhleen Mitglieder das Ausscheiden nach der Rei- 
henfolge der Wahl eintritt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
S. 19. 
Da nach der Kreisstaͤndischen Verfassung der Koͤnigliche Fiskus in der 
Versammlung der Kreisstaͤnde nicht vertreten ist, so wird ein besonderer Stell- 
vertreter desselben dem Komité zugeordnet, welchem gleiche Befugnisse wie den 
uͤbrigen Mitgliedern zustehen. 
Auf Kreisversammlungen gebuͤhrt demselben in Meliorationsangelegenhei- 
ten eine Virilstimme. 
8. 20. 
Das Komité beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des an Faheen altesten Micgliedes den Ausschlag. Zur Be- 
schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern oder Stellver- 
tretern asserverlch. 
21 
Das Komité leitet sämmtliche Verwaltungsangelegenheiten der Kreiskor- 
poration in Bezug auf Meliorationsanlagen, und vertrikt dieselbe überhaupt in 
allen Rechtsverhälenissen gegen dricte Personen, welche aus denselben enrstehen 
mögen, unter dem Namen: 
„Komité der Allensteiner Kreiskorporation für Meliorationsangelegenheiten.“ 
  
–S. 22. 
Den WGorsitz in diesem Komité führt ein Königlicher Kommissarius. Dem- 
selben liegt es ob, die Beobachtung der Bestimmungen dieses Statuts und der 
gusetzlichen Worschristen überhaupt, sowie die Verwendung der von den Sptaats-= 
assen kreditirten Vorschüsse und garantirten Kreisständischen Obligationen zu 
überwachen, die vom Komité gesasten Beschlüsse auszuführen, insbesondere alle 
technischen Arbeiten selbstsiändig zu leiten und die gesammte Korrespondenz in 
Bezug auf die Ausführung der Anlagen, mit Hülfe der Kreisständischen Beam- 
ten, zu besorgen. Er ruft das Komité zusammen, übt in demselben jedoch kein 
Stimmrecht aus. 
Auch den Verhandlungen des Kreistags in Meliorationsang 
wohnt der Königliche Kommissarius, jedoch ohne Stimmrecht, bei. 
  
1 La- 
#S. 23. 
Der Königliche Kommissarius ist berechtigt, die zur ordnungsmäßigen 
Durchfährung der Geschäfte erforderlichen Verfügungen zu erlassen, und die 
bezüglichen Informationen, sowohl von Behörden als von Privatpersonen zu 
verlangen. Es stehen ihm in dieser Beziehung die Befsugnisse der öffenrlichen 
Behörden zu. Die von demselben ausgenommenen Verhandlungen haben die 
Wirkung öffentlicher Urkunden, und bezüglich der von ihm instruirten Sereitig= 
keiten der gerichtlichen Protokolle. Die vom Königlichen Kommissarius auf- 
(Fr. 2303.) ge- 
Geschifts- 
versasfung.
	        
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