Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Soweit hiernach Einzelnen Slligungen für Abtretung von Grund- 
eigenthum oder Berechtigungen, für Ausgabe Ider Schmälerung bieheriger 
Nutzungen zu gewähren sind, werden zundchst Vergleich handlungen ein— 
geleitet. 
§S. 32. 
Führen letztere nicht zum Ziele, so werden die streitig gebliebenen Punkte, 
soweit es sich um die Erxistenz von Rechten handelt, zum gerichtlichen Verfahre 
ren, sofern es dagegen die Feststellung des Entschaddigungsguantums betrifft, der 
schiedsrichterlichen Entscheidung überwiesen. 
S. 33. 
Von der Kreiskorporation werden sachkundige und durch ihre Person- 
lichkeir dazu geeignete Männer zu Schiedsrichrern erwählt, welche als solche nach 
vorgängiger Bestätigung durch den Oberprdsidenten der Provinz Preußen ein 
für allemal vereidigt werden und deren Namen durch die betreffenden Kreis-= 
blätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen find. 
Bei dem vom Königlichen Kommissarius einzuleitenden schiedsrichter- 
lichen Verfahren ist sogleich die Erwählung von je einem Schiedsrichter für 
sleden Theil zu veranlassen, für den verweigernden Theil aber erfolgt nach Ab- 
lauf einer demselben bestimmten Präklusivfrist die Ernennung des Schiedörich- 
kers durch den Königlichen Kommissarius. Sind die Scheedsrichter über die 
von ihnen abzugebenden Entscheidungen einverstanden, so ist das Verfahren da- 
durch beendet; ut sedoch ein Einverstandniß nicht zu erhalten, so ist die Auswahl 
und Zuziehung eines Obmanns zu veranlassen, welcher im Falle einer Nicht- 
vereinigung mit den Schiedsrichtern die Entscheidung allein auszusprechen hat. 
Gegen den Aussoruch der Schiedsrichrer, resp. des Obmanns sindet kein 
Rechtsmittel statt. 
S. 34. 
Sowohl Schiedsrichter als Obmann erhalten für jeden in Meliora- 
tionsangelegenheiten außerhalb ihres Wohnorts zugebrachten Tag 2 Thaler 
Diaͤten und an Fubrgeldern 20 Silbergroschen für sede Meile. Die Kosten 
dieses Verfahrens fallen dem unterliegenden Theile zur Last. Wird das Streit- 
objekt getheilt, so werden die Kosten verhältnißmäßig unter die Partheien repar- 
tirt. Die Festsetzung und Einziehung der Kosten erfolgt durch den Koniglichen 
Kommissarius. 
Behufs Erhebung des Meliorationszinses wird ein provisorischer Maatz- 
stab in der Art festgestellt, dat durch Sachverständige der gegenwärtige Ertrag 
der zu meliorirenden Grundstücke und die in Folge der Meliorationen voraus- 
sichtlich eintretende Ertragsvermehrung abgeschätzt wird. 
Der solcher Art ermittelte Mehrgewinn bildet die Grundlage zur Be- 
stimmung des provisorischen Maaßstabes für Erhebung des Meliorationszinse. 
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Bei diesen Abschätzungen wird der Cenmmmer Heu mittlerer Qualitat als 
Einheit angenommen. Findet sich, daß Entwsserungsterrains in Folge der 
Trockenlegung zur Grasnutzung nicht mehr geeignet sind, daß vielmehr zr 
(Jr. 24603J.) Kul- 
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ordentlichen u. 
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für Erbebung 
des Meliora- 
tionoginses.
	        
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