Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Definitive 
Festftellung. 
Meliora- 
tionszins. 
Kulturarten oder sonstige Nutzungen, z. B. Torfstich, einen nachhaltig höhern 
Gewinn versprechen, so sollen diese der Abschätzung zum Grunde gelegt, die Er- 
träge jedoch ebenfalls auf Centner Heuwerth reduzirt werden. 
8. 37. 
Dasselbe zitr bei WBerbesserungen in qualitativer Hinsicht bei schon vor- 
handenen, an Nässe leidenden Wiesen und Aeckern. 
to 
Im dritten Sommer nach Vollendung der durch die Kreiskorporation 
auszuführenden Ent= und Bewässerungsanlagen auf einer Feldmark, steht es 
sowohl dem Komité als den betheiligten Grundbesitzern frei, eine Erhöhung oder 
Ermäßigung des bei Feststellung des provisorischen Maaßstabes angenommenen 
Heugewinnes zu verlangen, wenn der wirkliche Ertrag eine Abweichung von der 
ursprünglichen Annahme ergiebt. 
. 30. 
Kommt in einem solchen Falle keine gütliche Vereinigung zu Stande, 
so tritt das im §. 33. vorgeschriebene schiedsrichterliche Verfahren ein. 
Auf die bereits abgeführten oder fällig gewesenen Zinszahlungen haben 
diese Ertragsbestimmungen (Is. 36. 37.) keinen Einftuß. 
S. 40. 
Nach dem s#. 35—39. festgestellten Maaßstabe wird von den Grund= 
besitzern, denen durch die Meliorarionsanlagen Vortheile erwachsen sind, jahrlich 
der im K. 16. bezeichnete Meliorationszins an die kreisständische Meliorations= 
kasse entrichtet, welcher auf 3 Silbergroschen pro Centner des durch die Melio= 
rationsanlagen erzielten Mehrgewinns an Heuwerth normirt wird. 
Etwanige Ausfdlle werden durch verhältnißmäßige Erhöhung des Melio- 
rationszinses gedeckt. 
S. 41. 
Dagegen bleibt es der Kreisversammlung vorbehalten, eine allgemeine 
Ermäßigung des Meliorationszinses eintreten zu lassen, sobald die Resultate des 
Unternehmens dies gestatten. Unter allen Umständen müssen die Einnahmen 
der Meliorationskasse jedoch so normirt bleiben, daß neben den erforderlichen 
Fonds zur Uncerhaltung der Werke, so wie zur Verzinsung und Amort#sarion 
der Schulden mindestens ein halbes Prozent des Anlagekapirals der Kreiskor- 
porarion jährlich zustieße, um anderweit zum Nutzen des Kreises verwendet zu 
werden. 
S. 42. 
Der Meliorationszins darf von den Interessenten durch Kapitalzahlung, 
deren Höhe nach dem Zinsfuße der Kreisobligationen zu bestimmen ist, abge- 
löst werden. 
S. 43. 
Die Perpflichtung der bei einer Entwässerungsanlage betheiligten Grund- 
besitzer zur Entrichtung des Meliorationszinses tritt mit dem Anfang des zwei- 
ten Kalenderfahres nach dem Beginn der Grabenarbeiten ein. 
S. 44.
	        
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