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derlich, andernfalls geschieht die Zahlung erst nach Ablauf von 6 Monaten von
dem Tage ab gerechnet, an welchem erweislich die Hypothekengldubiger von der
beabsichtigten Aufnahme des Meliorationskapitals in Kenntniß gesetzt sind, wenn
sie nicht in dieser Frist Protestation beim Hypothekenrichter eingelegt haben.
um Nachweise über die Ertheilung des Konsenses, resp. über die er-
folgte Bekanntmachung von der Aufnahme des Kapitals an die Gläubiger ge-
nügt eine außergerichtliche Bescheinigung.
Nach erfolgter Zahlung des Kapitals hat das Komité über die alsdann
auf dem betheiligten Grundstücke haftende Rente (s. 48.) dem betreffenden Hy-
pothekenrichter sogleich Anzeige zu machen.
S. 50.
Berkauf des Wenn künfrig in Stelle des jetzt nach Heuwerth normirten Meliorations-
Wasen nach zinses, die Erhebung eines Wasehie beschlossen, und hierzu die Königliche
Genehmigung ertheilt werden sollte, so soll die Bezahlung desselben nach dem
kubischen Inhalt des den einzelnen Grundbesitzern gewährten Wassers normirt und
denselben das Wasser bis an die Grenze des Meliorationsterrains zugeführt werden.
Densenigen Einsassen, welche den Meliorationszins nach §. 42. kheilweise
oder ganz durch Kapital abgelsset haben, soll aber die reluirte Rente bei den
von ihnen zu berichtigenden Wasserzinse zu Gute gerechnet werden.
III. Erhaltung der Meliorationsanlagen.
#S 51.
Katastrirung Ueber alle behufs der Meliorationen von der Kreiskorporation angeleg-
rer Mellora ten Gräben und Kanäle, Schleusen und Brücken 2c., wird ein spezielles Kataster
mit Angabe der Dimensionen angelegt, welches bei dem Komité verwahrlich nie-
dergelegt wird.
S 52.
Wem die Alle diese Anlagen werden fuͤr Rechnung der Kreiskorporation unterhal-
Usterbaltung ten, mit alleiniger Ausnahme 4 »
« 1) der Entwässerungsgräben von weniger als acht Fuß ursprünglicher
PBreite innerhalb der Grenzen des zu entwässernden Terrains;
2) der Berieselungsgräben innerhalb des zu bewässernden Terrains nebst
den darin zu errichtenden Stauanlagen;
3) der zur Berbindung der durchschnittenen Grundstücke über diese Grä-
ben erforderlichen Brücken, so weit sie nicht zu öffentlichen Wegen ge-
hören
iiche von den betreffenden Grundbesitzern auf eigne Kosten unterhalten werden
müssen. «
8.5:k.
Graben, und Die Aufsicht über die Benutzung und Unterhaltung der Meliorations-
Rieselmeiser, werke wird von Graben= und Rieselmeistern geführt, welche von dem Komité
auf Vorschlag des Königlichen Kommissarius in der erforderlichen Anzahl ange-
siellt werden.
S 54.
Orabensqau, Alljaͤhrlich wird im Fruͤhjahre, vor dem 1. Juni eine allgemeine Graben-
a) drůt· schau von Seiten des Comites mit Zuziehung der für jedes einzelne Neer br-
; ell-