Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zu genießen haben, so ist das hieraus entstehende Ersparniß nach nadherer Be- 
stimmung der bischsflichen Behörde zum Besten des Benefizii zu verwenden. 
S. 9P. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§M. 1— S.) finden keine Anwendung, 
wenn eine Stelle durch Versetzung oder durch Amtsentsetzung erledigt wird. 
In dem Falle einer Versetzung tritt der Versetzte mit demjenigen Tage aus 
dem Genusse des Einkommens seiner bisherigen Stelle, an welchem er zum Ge- 
nusse des Einkommens der neuen Stelle gelangt; in dem Falle einer Amtsenc= 
setzung verliert der Entsetzte dasn Einkommen seiner bisherigen Stelle mit dem 
Tage der Rechtskraft der Entscheidung. 
S. 10. 
Die Rechte der Administratoren einer erledigten Kuratstelle auf das mit 
der Stelle verbundene Einkommen sind lediglich nach den Bedingungen zu be- 
urtheilen, unter denen ihnen die Verwaltung aufgetragen worden ist. 
5. 11. 
Alle den Gegenstand der gegenwärtigen Verordnung betresffende dltere 
Gesetze, Verordnungen, Statuten, Kapitelsbeschlüsse, bischöfliche Ordinationen 
und Observanzen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Sanssouci, den 3. Juli 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hrinz von Preußen. 
v. Bopyen. Mühler. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Frh. v. Bülow. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2368 — 2365.) 45“ (Nr. 2365.)
	        
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