Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2365.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Juli 1843., betreffend das öffentliche Ausge- 
bot verloren gegangener Hypothekendokumente über Domainenabgaben und 
Inventariengelder, zum Zwecke der Amortisation. 
A-- dem Berichte des Staatsministeriums vom 8. v. M. habe Ich ersehen, 
daß in neuerer Zeit mehrmals ganze Registraturen der Verwaltungsbehörden 
mit den darin aufbewahrten Hypothekendokumenten über Domainenabgaben und 
Inventarienkapitalien durch Brand zerstärt, und dadurch die Nothwendigkeit 
herbeigeführt worden, zum Behuf der Amortisation dieser Dokumente das in 
der allgemeinen Hypothekenordnung Titel 2. S§. 277 — 282., und in der all- 
gemeinen Gerichtsordnung Theil 1. Tirel 51. I§, 115 — 118. vorgeschriebene, 
mit bedeutenden Kosten und Weiterungen verbundene Aufgebotsverfahren ein- 
zuleiten. Da nach den bestehenden Einrichtungen eine unbefugte Disposstion 
über dergleichen bei den Behörden aufbewahrte Dokumente, welche im Falle des 
Verlustes derselben ein Aufgebot nöthig machte, nicht stattfinden kann, so will 
Ich nach dem Antrage des Staatsministeriums hierdurch Folgendes bestimmen: 
1) Sind Hypothekendokumente über Domainenabgaben und Inventarien= 
Kapitalien bei den Behörden verloren gegangen, so soll es zur Amortisa= 
tion derselben des erwähnten Aufgebotsverfahrens nicht weiter bedürfen, 
zu diesem Zwecke vielmehr genügen, wenn von der betreffenden Regierung 
der im Allgemeinen Landrechte Theil 1. Titel 16. 58. 126. u. f. vorge- 
schriebene Mortifikationsschein und zugleich ein Aktest darüber ausgestellt 
wird, daß über die Forderung, welche Gegenstand des Dokuments ist, zu 
Gunsten eines Dritten nicht verfügt worden sev. 
Auf Grund dieses Mortifkationsscheins und Attestes können in Stelle 
der verlornen Dokumente mit Einwilligung des Schuldners neue ausge- 
fertigt, imgleichen die bereits abgelösten Domainenabgaben und bezahlten 
Inventarienkapitalien, wenn zugleich die Ablösungsurkunde oder Quittung 
in vorschriftsmiaßiger Form beigebracht wird, im Hppothekenbuche ge- 
löscht werden. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 3. Juli 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
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An das Scaateministerium. 
  
(Nr. 2366.)
	        
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