Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

(Nr. 2366.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Juli 1843., für das Herzogthum Wefipha- 
len, betreffend die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, welche seit dem 1. Januar 
1840. von den Landgemeinden und Städten abgeschlossen worden sind und 
bis zur Einführung der Landgemeindeordnung vom 31. Oktober 1841. und 
wo die Städteordnung nicht eingeführt worden ist, bis zur Einrichtung der 
Gemeindeverfassung, noch werden abgeschlossen werden. 
Zu Beseitigung der Zweifel in Betreff der Guͤltigkeit der Rechtsgeschaͤfte, 
welche im Herzogthum Westphalen seit dem 1. Januar 1840. von Landgemein- 
den bis zur Einfuͤhrung der Landgemeindeordnung vom 31. Oktober 1841. und 
von Staͤdten, wo die Staͤdteordnung auf Grund der Order vom 18. März 
1835. nicht eingefuͤhrt worden, bis zu der nach Maaßgabe der Verordnung vom 
31. Oktober 1841. erfolgten Einrichtung der Gemeindeverfassung abgeschlossen 
worden sind, oder noch werden abgeschlossen werden, bestimme Ich hierdurch in 
Berücksichtigung des dieserhalb von dem Landtage der Provinz Westphalen ge- 
machten Antrages und auf den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M., 
daß es zur Gültigkeit der gedachten Rechtsgeschäfte für ausreichend angesehen 
werden soll, wenn bei denselben den in Meiner Order vom 30. Mai 1841. be- 
zeichneten Erfordernissen genügt ist. — Diese Bestimmung ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 14. Juli 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
(Nr. 2160 — 267.) (Nr. 2367.)
	        
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