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in die den Aktionairen überhaupt zustehenden statutarischen Rechte und Verbind=
lichkeiten, sedoch mit der Modifikation, daß
1) den Inhabern der bereits kreirten 14,297 Stück Stammaktien jährlich
31 Prozent Zinsen prioritätisch aus dem Reinertrage der ganzen Bahn
von Breslau nach der kandesgränze zu Theil werden (§. §S. sub Nr. 1.);
2) den Inhabern der neu zu kreirenden 24,000 Stück Aktien der Genut
von 3/ Prozent jährlicher Zinsen Seitens des Staats garantirt wird
(E. 8. sub Nr. 2.);
3) dem Staate das Recht zustehr, diese letztgedachten Aktien durch sukzessive
Amortisation an sich zu bringen (§. 11.).
. 4.
Reserve-Fonds.
Die nach §s. 6. des Statutes dem Verwaltungsrathe zustehende Fest-
setzung des Betrages, welcher nach Vollendung der Bahn jährlich zur Bildung
des Reservesonds verwendet werden soll, kann nur im Einverständnisse mit dem
Königlichen Finanzministerium erfolgen.
S. 5.
Verwaltung und Verfassung.
Das Interesse der Gesellschaft wird zwar auch in Betreff der Bahn-
strecke von Oppeln nach Berun in der §. 7. des Gesellschaftsstatuts bestimmten
Art und Weise wahrgenommen; da jedoch der Staat sich nicht nur mit einem
Siebentheil der neu zu kreirenden Aktien betheiligt, sondern auch die Garantie
für einen bestimmten Zinsengenuß für den Inhaber der übrigen sechs Sieben-
theile übernimmt, so werden demselben in Betreff der Theilnahme an der Ver-
waltung des ganzen Unternehmens, so wie hinsichtlich der eventuellen Uebernahme
der Verwaltung desselben diejenigen Befugnisse und „Rechte vorbehalten und
zugestanden, welche in den besondern Bestimmungen des gegenwärtigen Nach-
trages sob C.“ erwähnt sind.
Besondere Bestimmungen.
A.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
S. 6.
Ausfertigung.
Die neu zu kreirenden 24,000 Stück Aktien werden in der Form der
bisher ausgegebenen 14,207 Stück Stammaktien, jsedoch mit dem Vermerke
Latt. B. ausgefertigt.
K. 7.
Zinsen der Aktien.
1) Bis zu dem Ablaufe des Jahres, in welchem die ganze Bahn in
Betrieb gesetzt wird, werden die Aktien beider Kategorieen zu 4 Prozent, qn
alb-