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abchrchen Terminen verzinsek, und diese Zinsen aus dem Baufonds entnom-
men, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Berriebe auf-
kommenden Ertrag gedeckt werden.
2) Von dem gedachten Zeitpunkte ab aber werden den Aktien aus dem
Reinertrage, welcher nach Abzug
a) der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten,
b) des zum Reservefonds fließenden Betrages und
c) der zur Verzinsung und sukzessiven Tilgung der in Gemähheit des
Nachtrages vom 8. Februar 1843. emittirten 370,300 Rehlr. Priori-
tätsakrien erforderlichen Summen, sich ergiebt, zundchst 31 Prozent
fährliche Zinsen in halbjährlichen Terminen gewährt und die noch
verbleibenden Ueberschüsse nach S. 9. zu der Dividende verwendet.
. S.
Prioritärischer Zinsengenuß und Garantie.
1) Die Inhaber der bisher ausgegebenen 14,297 Stück Stammaktien
werden in Betreff der ihnen laut §s. 7. sub 2. des Nachtrages zu Theil wer-
denden drei und ein halbprozentigen Zinsen prioritätisch aus dem Reinertrage
des ganzen Unternehmens befriedigt, sedoch ohne Garantie des Zinssatzes Sei-
tens des Staates.
2) Sollte der alsdann verbleibende Reinertrag des ganzen Unternehmens
nicht dazu hinreichen, um den Inhabern der neu zu kreirenden 24,000 Stück
Aktien den Zinsengenuß von 3. Prozenr zu gewähren, so ist der Staat ver-
pflichret, den hierzu nöthigen Zuschuß zu leisten.
. 9.
Dividenden.
Der nach Berichtigung der Zinsen der Akrien (. 7. sub 2.) verbleibende
Betrag des Reinertrages wird gleichmäßig auf die Aktien beider Kategorieen
als Dividende vertheilt.
Falls jedoch der Reinertrag in einem Jahre fünf Prozent des Stamm-
Aktienkapitals (§. 1.) übersteigt, mithin eine größere Dividende als Ein und ein
halbes Prozent in einem Jahre ergiebe, so kommen von diesem Ueberschusse nur
zwei Drittheile zur Vertheilung unter die Aktionaire und das dritte Drittheil
wird an den Staat abgeführt, um nach seinem Ermessen zur Ausgleichung etwa
geleisterer oder künftig zu gewährenden Zinszuschüsse oder zum Ankaufe von Ak-
tien nach dem Tageskourse verwendet zu werden.
S. 10.
Zins-Koupons und Dividendenscheine.
Die Inhaber der Stammaknen beider Kategorieen erhalten bis zu dem
5. 7. sub 1. bestimmten Zeitpunkte Zinskoupons zu 4 Prozent und von da ab
eine angemessene Anzahl drei und ein halbprozentiger Zinskoupons nebst Divi-
dendenscheinen, welche nach den beigefügten Schemaken ausgefertigt werden. Auf
die auszuferrigenden Zinskoupons finder eben das Anwendung, was in den
Jahrgang 1833. (Nr. 276.) 49 88. 21.