Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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abchrchen Terminen verzinsek, und diese Zinsen aus dem Baufonds entnom- 
men, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Berriebe auf- 
kommenden Ertrag gedeckt werden. 
2) Von dem gedachten Zeitpunkte ab aber werden den Aktien aus dem 
Reinertrage, welcher nach Abzug 
a) der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, 
b) des zum Reservefonds fließenden Betrages und 
c) der zur Verzinsung und sukzessiven Tilgung der in Gemähheit des 
Nachtrages vom 8. Februar 1843. emittirten 370,300 Rehlr. Priori- 
tätsakrien erforderlichen Summen, sich ergiebt, zundchst 31 Prozent 
fährliche Zinsen in halbjährlichen Terminen gewährt und die noch 
verbleibenden Ueberschüsse nach S. 9. zu der Dividende verwendet. 
. S. 
Prioritärischer Zinsengenuß und Garantie. 
1) Die Inhaber der bisher ausgegebenen 14,297 Stück Stammaktien 
werden in Betreff der ihnen laut §s. 7. sub 2. des Nachtrages zu Theil wer- 
denden drei und ein halbprozentigen Zinsen prioritätisch aus dem Reinertrage 
des ganzen Unternehmens befriedigt, sedoch ohne Garantie des Zinssatzes Sei- 
tens des Staates. 
2) Sollte der alsdann verbleibende Reinertrag des ganzen Unternehmens 
nicht dazu hinreichen, um den Inhabern der neu zu kreirenden 24,000 Stück 
Aktien den Zinsengenuß von 3. Prozenr zu gewähren, so ist der Staat ver- 
pflichret, den hierzu nöthigen Zuschuß zu leisten. 
. 9. 
Dividenden. 
Der nach Berichtigung der Zinsen der Akrien (. 7. sub 2.) verbleibende 
Betrag des Reinertrages wird gleichmäßig auf die Aktien beider Kategorieen 
als Dividende vertheilt. 
Falls jedoch der Reinertrag in einem Jahre fünf Prozent des Stamm- 
Aktienkapitals (§. 1.) übersteigt, mithin eine größere Dividende als Ein und ein 
halbes Prozent in einem Jahre ergiebe, so kommen von diesem Ueberschusse nur 
zwei Drittheile zur Vertheilung unter die Aktionaire und das dritte Drittheil 
wird an den Staat abgeführt, um nach seinem Ermessen zur Ausgleichung etwa 
geleisterer oder künftig zu gewährenden Zinszuschüsse oder zum Ankaufe von Ak- 
tien nach dem Tageskourse verwendet zu werden. 
S. 10. 
Zins-Koupons und Dividendenscheine. 
Die Inhaber der Stammaknen beider Kategorieen erhalten bis zu dem 
5. 7. sub 1. bestimmten Zeitpunkte Zinskoupons zu 4 Prozent und von da ab 
eine angemessene Anzahl drei und ein halbprozentiger Zinskoupons nebst Divi- 
dendenscheinen, welche nach den beigefügten Schemaken ausgefertigt werden. Auf 
die auszuferrigenden Zinskoupons finder eben das Anwendung, was in den 
Jahrgang 1833. (Nr. 276.) 49 88. 21.
	        
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