Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 316 — 
d) des vierten Siebentels: die Haͤlfte, 
e) des fuͤnften Siebentels: sieben Zwoͤlftheile, 
s) des sechsten Siebentels: zwei Drittel 
der Stimmenzahl der uͤbrigen anwesenden Aktionaire, mithin im Falle ad a. ein 
Fünftheil, ad b. ein Hiertel, ad c. fünf Siebenzehntel, ad d. ein Drittel, ad e. 
sieben Neunzehntel, ad l. zwei Fünftel der gesammten Stimmen einschließlich 
der seinigen zustehen. 
Bei Berechnung dieser Stimmenzahl wird nur eine durch die resp. 
Quoten theilbare Summe der Stimmenzahl der übrigen Aktionaire berücksichtigt. 
18. 
Vertretung im Verwaltungsrathe. 
Der Sptaat ist berechtigt, ohne an die für die Wählbarkeit im §. 36. 
des Gesellschafts-Statuts aufgestellten Bedingungen gebunden zu seyn, ein Mit- 
glied des Verwaltungsraths zu ernennen, welches in demselben und in beiden 
Sektionen desselben, dem Direktorium und dem Ausschusse, Sitz und Stimme 
hat, so wie einen Srellvertreter für PVerhinderungsfüälle. 
S. 19. 
Abänderung des S§. 24. sub 4. und §. 40. des Statuts. 
In Folge dieser Berechtigung (§. 18.) des Staates verbleibt der Ge- 
neral-Versammlung der Aktionaire nur die Wahl von Sechszehn Mitglie- 
dern und Stellvertretern des Verwaltungsraths, und mithin von Acht Mit- 
gliedern und Stellvertretern des Direktoriums und des Ausschusses. Es wer- 
den deshalb von dem nach §. 40. des Gesellschafts-Statuts im Jahre 1843. 
ausscheidenden Sechs Verwaltungsraths-Mitgliedern und Stellvertretern nur 
Viere durch die Wahl der General-Mersammlung ersetzt. 
Es wird ferner §. 40. des Gesellschafts-Statuts dahin geändert, daß in 
der Folge zwar auch drei Mitglieder resp. Stellvertreter des Direktoriums und 
des Ausschusses jährlich ausscheiden, sedoch nach Alter der Amtsdauer, und bei 
gleicher Amtsdauer nach Bestimmung des Looses. 
Bei Wiedererwählten wird diese Amtsdauer nach dem Zeitpunkte ihrer 
Wiedererwählung berechnet. 
« §·20. 
Konkurrenz bei Anstellung der Beamten. 
Bei kuͤnftiger Anstellung bleibt dem Koͤniglichen Finanzministerio die 
Bestaͤtigung 
a) des Beamten, welcher die technische Leitung des Baues und die tech- 
nische Aufsicht uͤber die Bahn und den Betrieb führt (Ober-Ingenieurs), 
b) des ersten Administrativbeamten (technischen oder Spezial--Direktors), 
c) des Haupt-Rendanten 
vorbehalten, und zwar hinsichtlich der beiden Beamten ad a. und b. mit der 
Maaßgabe, daß es dem Koͤniglichen Finanzministerium freisteht, die von dem 
Direktorio hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gruͤnden zu ver- 
wersen und in einem solchen Falle diese Beamten seinerseits zu bestimmen. 
Oo-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.