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d) des vierten Siebentels: die Haͤlfte,
e) des fuͤnften Siebentels: sieben Zwoͤlftheile,
s) des sechsten Siebentels: zwei Drittel
der Stimmenzahl der uͤbrigen anwesenden Aktionaire, mithin im Falle ad a. ein
Fünftheil, ad b. ein Hiertel, ad c. fünf Siebenzehntel, ad d. ein Drittel, ad e.
sieben Neunzehntel, ad l. zwei Fünftel der gesammten Stimmen einschließlich
der seinigen zustehen.
Bei Berechnung dieser Stimmenzahl wird nur eine durch die resp.
Quoten theilbare Summe der Stimmenzahl der übrigen Aktionaire berücksichtigt.
18.
Vertretung im Verwaltungsrathe.
Der Sptaat ist berechtigt, ohne an die für die Wählbarkeit im §. 36.
des Gesellschafts-Statuts aufgestellten Bedingungen gebunden zu seyn, ein Mit-
glied des Verwaltungsraths zu ernennen, welches in demselben und in beiden
Sektionen desselben, dem Direktorium und dem Ausschusse, Sitz und Stimme
hat, so wie einen Srellvertreter für PVerhinderungsfüälle.
S. 19.
Abänderung des S§. 24. sub 4. und §. 40. des Statuts.
In Folge dieser Berechtigung (§. 18.) des Staates verbleibt der Ge-
neral-Versammlung der Aktionaire nur die Wahl von Sechszehn Mitglie-
dern und Stellvertretern des Verwaltungsraths, und mithin von Acht Mit-
gliedern und Stellvertretern des Direktoriums und des Ausschusses. Es wer-
den deshalb von dem nach §. 40. des Gesellschafts-Statuts im Jahre 1843.
ausscheidenden Sechs Verwaltungsraths-Mitgliedern und Stellvertretern nur
Viere durch die Wahl der General-Mersammlung ersetzt.
Es wird ferner §. 40. des Gesellschafts-Statuts dahin geändert, daß in
der Folge zwar auch drei Mitglieder resp. Stellvertreter des Direktoriums und
des Ausschusses jährlich ausscheiden, sedoch nach Alter der Amtsdauer, und bei
gleicher Amtsdauer nach Bestimmung des Looses.
Bei Wiedererwählten wird diese Amtsdauer nach dem Zeitpunkte ihrer
Wiedererwählung berechnet.
« §·20.
Konkurrenz bei Anstellung der Beamten.
Bei kuͤnftiger Anstellung bleibt dem Koͤniglichen Finanzministerio die
Bestaͤtigung
a) des Beamten, welcher die technische Leitung des Baues und die tech-
nische Aufsicht uͤber die Bahn und den Betrieb führt (Ober-Ingenieurs),
b) des ersten Administrativbeamten (technischen oder Spezial--Direktors),
c) des Haupt-Rendanten
vorbehalten, und zwar hinsichtlich der beiden Beamten ad a. und b. mit der
Maaßgabe, daß es dem Koͤniglichen Finanzministerium freisteht, die von dem
Direktorio hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gruͤnden zu ver-
wersen und in einem solchen Falle diese Beamten seinerseits zu bestimmen.
Oo-