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Sowohl die Besoldung der drei zu g. b. c. gedachten Beamten, als die son-
stigen Verhültnisse derieen und die Bedingung ihrer Entlassung sind künftig
unter Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums festzusetzen.
. 21.
Festsetzung der Fahrpreise und der Fahrplne.
Der Tarif, sowohl für die Güter= als für die Personenbeförderung auf
der Oberschlesischen Eisenbahn, so wie jede Aenderung desselben bedarf der Zu-
stimmung des Königlichen Finanzministeriums. Auch bleibt dem Königlichen
Finansmmisterurn nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige
neinandergreisen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die
Abänderung der Fahrpldne vorbehalten.
. 22.
Uebergang der Verwaltung an den Staat.
1) Sollte der Staat in Folge der von ihm übernommenen Zinsgarantie
. 8. sub 2.) gensthigt seyn, in drei auf einander folgenden Jahren einen
Zuschuß zu leisten, oder sollte der Zuschuß in einem Jahre mehr als Ein Pro-
zent des gesammten Stamm-Aktienkapitals (§. 1.) übersteigen, so bleibt dem-
selben die Befugniß vorbehalten, die Administration der ganzen Bahn und des
Betriebes seinerseits zu übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Be-
sugniß ist derselbe hinsichtlich der Verwaltung keinerlei Beschränkung von Sei-
ten der Gesellschaft unterworfen; dagegen ist er verpflichtet, vollstandig Rechnung
zu legen und den aufkommenden Reinertrag nach eben den Bestimmungen,
welche für die eigene Administration der Gesellschaft gelten (§. J. bis 9.), den
Aktionairen zukommen zu lassen, unter allen Umständen aber die garantirten
31 Prozent Zinsen (§. 8. sub 2.) zu gewähren.
Wers bei dieser Administration von Seiten des Staats der Rein-
Ertrag in drei hintereinander folgenden Jahren mehr als 31 Prozent des Aktien=
Kapitals betragen hat, ist die Gesellschaft zu dem Verlangen berechtigk, daß ihr
die Verwaltung wieder übertragen werde.
2) Eine gleiche Befugniß zur Uebernahme der Verwaltung Seitens des
Staates tritt ein, wenn die Zusammensetzung des Verwaltungsraths der Ge-
sellschaft wegen eines Mangels an qualifizirten Gesellschaftsmitgliedern nicht er-
folgen könnte.
*m—
Abänderung des s. 48. des Gesellschaftsstatuts.
Zur Ausübung aller dem Direktorio der Gesellschaft durch das Statut
ertheilten Befugnisse bedarf dasselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner
weiteren Legitimation als eines gerichtlichen oder notariellen Aktestes über die
Personen seiner Mitglieder oder Stellvertreter.
Dieses Attest wird auf Grund der Wahlverhandlungen und des Anstel-
lungsreskripts des vom Staate bestellten Mitgliedes, resp. dessen Stellvertreters
ausgefertigt.
(Nr. 2376.) Den