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(Nr. 2377.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Her-
zoglich Braunschweigischen Regierung gerroffene Uebereinkunft wegen des
gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. Vom 15. und bekannt
gemacht unterm 27. August 1843.
G. dem é6. 4. des Königlich Preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1840.,
betreffend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der
K. 1. und 2. dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen derfenigen frem-
den Staaten in Anwendung gebracht werden, mit welchen wegen der deghalb
zu beobachtenden Reziprozitckt Uebereinkunft getroffen worden ist. Nachdem nun-
mehr die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung
unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in
dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und
zu behandeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Königlich Preußi-
schen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und aus-
drücklich erklärt, daß die Bestimmungen der F. 1. und 2. des erwahnten Ge-
setzes vom 4. Juli 1840. auch zum Schutze der Herzoglich Braunschweigischen
Unterthanen in der gesammten Königlich Preußischen Monarchie bis auf Wei-
teres Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial=
Erkldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 15. August 1843.
L. S)
Königlich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Buͤlow.
V. sehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklaͤrung
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung ausgewechselt worden ist, hierdurch
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. August 1843.
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Buͤlow.