Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 3821 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 28. — 
  
  
(Nr. 2378.) Allerböchste Kabinetsorder vom 14. Juli 1843., wodurch bestimmt wird, wie 
es im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Eöln bei dem Ableben eines 
S#taatsoder andern öffentlichen Beamten, welcher Akten oder Gelder in 
amelicher Verwahrung hat, hinsichtlich der Versiegelung gehalten wer- 
den soll. 
Auf Ihren Bericht vom 26. v. M. bestimme Ich hierdurch, daß, wenn in 
dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Coͤln ein Staats- oder anderer 
oͤffentlicher Beamter, welcher Akten oder Gelder in amtlicher Verwahrung hat, 
verstirbt, die vorgesetzte Dienstbehoͤrde zur Versiegelung der Akten und Gelder, 
so wie der Lokale, worin dieselben aufbewahrt sind, befugt seyn soll, ohne Un- 
terschied, ob der übrige Nachlaß gerichtlich versiegelt wird oder nicht. Diese 
Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 14. Juli 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler, Eichhorn, v. Bodelschwingh, Grafen 
zu Stolberg und Grasen v. Arnim. 
  
Jahrgang 1893. (Nr. 2378—2. 50 (Nr. 2379.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1843.)
	        
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