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(Nr. 2379.) Verordnung, eine zusätzliche Bestimmung zu dem Gesetz vom 13. Mai 1833.
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesell-
schaften betreffend. Vom 21. Juli 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Ergänzung der s§. 1. 2. und 6. des Gesetzes vom 13. Mai 1833.
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten
einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, was folgt:
1) Soll eine Zuwendung, deren Vertheilung an Einzelne der Geber weder
ausdrücklich bestimmt, noch ausgeschlossen hat, nach dem Beschlusse
der bedachten Anstalt oder Gesellschaft an Einzelne vertheile werden,
so bedarf es, sofern die Zuwendung nicht mehr als Tausend Thaler
beträgt, der im §. 1. des Gesetzes vom 13. Mai 1833. vorgeschriebe-
nen Anzeige an die vorgesehte Behörde nicht.
2) Uebersteigt die Zuwendung Tausend Thaler, so ist auch in diesem Falle
zu deren Gültigkeit Unsere landesherrliche Genehmigung erforderlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. Mühler. Eichhorn. v. Savigny.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Nr. 2380.)