Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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stromaufwaͤrts den Kanal beruͤhrt, und stromabwaͤrts, wenn ein solches 
in der Absicht, den Kanal zu verlassen, von Rheinberg, dem Anker oder 
Ossenberg oder unterhalb Ossenberg abfaͤhrt. 
b) Schiffe, welche auf dem Kanal an verschiedenen Orten ein= und aus- 
laden, zahlen von den zur Ausladung auf solcher Binnenfahrt bestimm- 
ten Gütern die Hälfte der vorbestimmten Gebühren, und werden diese 
entrichtet, bevor das Schiff abfährt. 
D) Unbeladene Kähne und Fahrzeuge sind von der Abgabe frei. 
4) Wenn Fahrzeuge sich des Kanals als Sicherheitshafen bedienen, werden 
von denselben die hier nachstehend zu II. aufgeführten Hafengelder er- 
hoben. 
II. Hafengelder. 
6 An Schutzeld für den Winteraufenthalt im Kanal ent-# 
richten: —“ 
Fahrzeuge von 1 bis 10 Last Tragfdhigkeit — 15 
- - - 20 - -..... 1 — 
- : 21 - 30 = -..... 1 15 
- : 31 - 40 = -·.... 2 — 
- -a41 -50 - -..... 2 15 
- : 51 60 = -..... 3 — 
- := 61 = 70 = -....· 3 15 
- -71 - vS0 - -..... 4 — 
- : 81 = 00 = -..... 4 15 
- : 91 - 100 = -..... 5 — 
- - 101 Last und daruͤber .. . . . .. ... 5 15 
  
  
Sanssouci, den 25. August 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 231 —332.) (Fr. 2382.)
	        
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