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Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskoupons beaustrag-
ten Komptoire und Handlungshäuser öffsenclich anzuzeigen.
8. 3.
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen, und die Zinskoupons wer-
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach der Ver-
fallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
5. 4.
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zuruͤckzahlung faͤllig sind. Wird diese in Empfang genommen, so muͤs-
sen zugleich die ausgereichten Zinskoupons, welche spaͤter, als an jenem Tage
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so
wird der Betrag der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt und zur
Einlösung dieser Koupons verwendet.
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Zur allmähligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1844. an jähr-
lich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen
nebst den Zinsen der eingelsseten Obligationen verwendet; der Gesellschaft bleibt
jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Finanzministers den Tilgungsfonds
zu verstärken.
Die fährlich zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen
(Versammlung der Direktion und des Administrationsrathes, unter Zuziehung
eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und find
darauf nach einer wenigstens drei Monate vorhergegangenen öffentlichen Anzeige
der ausgeloos'sten Nummern vom 1. Juli an fällig.
Die Gesellschaft ist auch befuge, die noch nicht getilgten Obligationen
nach einer wenigstens sechs Monate vorher zu erlassenden öffentlichen Kündigung
sällig zu erklären und zurück zu zahlen.
Die in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen fälligen Obligationen
werden gegen deren Auslieferung, unter Anwendung der im §. 4. wegen der Zins-
koupons enthaltenen Vorschrift, an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der
Staͤdte, in welchen die Zinszahlung nach §. 2. erfolgt, baar in Kourant bezahle.
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden Obliga-
tionen mehr als 50,000 Rthlr. betragen, durch Bekanntmachung bestimmen,
daß die Inhaber Einen Monatk vor dem Perfall von jenen Städten diejenige
bezeichnen, in welcher sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche
Bezeichnung nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in Cöln zu em-
pfangen haben.
(Nr. 23682.) Die