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Die fällig erkläiten und eingelöseten Obligationen werden, unter Beobach-
tung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Form, verbrannt.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird einem von Unserm Finanz-
Minister zu ernennenden Kommissarius jährlich ein Nachweis geliefert.
6.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen oder Zinskou-
pons amortisirt werden, so erläßt die Direktion der Gesellschaft dreimal, in
Zwischenrdumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten, eine öffent-
liche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an
dieselben gelkend zu machen. Sind, nachdem vier Monate nach der letzten Auf-
forderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die etwaigen Rechte
nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direktion die Dokumenre öffentlich
für nichtig oder verschollen und fertigt an deren Stelle andere unter denselben
Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für amorrisirte
dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den
Betheiligten zur Last.
S. 7.
Die Nummern der zur Zurückzahlung sälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahren von der Direknon
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung, öffenrlich aufgerusen. Die
Obligarionen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches von der Di-
rektion, unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich
zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligarionen keinerlei Ver-
pflichtung mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver-
mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeirsrücksichten
gewähren.
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Außer den im §. 5. gedachten Fädllen sind die Inhaber der Obliganonen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln
zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mir Dampfwagen oder
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhoͤrt;
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskrdftig gewordener Erkennt-
nisse, Schulden halber Erekution vollstreckt wird;
c) wenn die im 8. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge-
halten wird.
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