Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

In den Faͤllen a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser 
Faͤlle eintritt, zuruͤckgefordert werden; in dem Falle c. ist dagegen eine dreimonat- 
liche Köündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurücksorderung dauert: 
in dem Falle a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie= 
bes, in dem Falle b. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; 
das Recht der Kündigung in dem Falle c. drei Monate von dem Tage ab, an 
welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelbset werden, kann die Gesellschaft wiederum ausgeben. 
5S. P. 
Zur Sicherung der Derzinsung und Tilgung der Schuld wird festge- 
setzt und verordnet: 
) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Jahlung von Zinsen und Dividenden an die Aklionaire der Gesell- 
schaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; 
dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der 
Bahnhöfe beßnndlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner- 
halb der Bahnhsfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Er- 
richtung von polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Pack- 
höfen und Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten; 
P) zur Geltendmachung der im §. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist 
den Inhabern der Obligationen das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft verhaftet. 
Nur diesenigen Obligationen, welche mit Unserer Genehmigung zu dem Zwecke: 
die Bahn von Cöln bis zur Belgischen Grenze mit allen erforderlichen Anlagen 
und Betriebsmitteln zu versehen, — emittirt werden möchten, können den nach 
gegenwärtigem Privilegium zu emittirenden Obligationen in dem durch dasselbe 
festgesetzten Vorzugsrechte gleichgestellt werden. 
. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen mussen 
in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach s. 2. die Zinszahlung erfolgt, ein- 
gerückt werden. 
S. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskoupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Jahrgang 1843. (Nr. 2282.) 51 . 12.
	        
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