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S. 12.
Fuͤr die nach gegenwaͤrtigem Privilegium von den Obligationen zu ent-
richtenden Zinsen bewilligen Wir hierdurch die Garantie des Staats bis zur
vollstaͤndigen Ruͤckzahlung des Kapitals und bestimmen insbesondere:
a) die Zinskoupons werden vor ihrer Emission zur Kontrole und zum
Vermerk der Staatsgarantie mit einem Stempel versehen.
b) Wenigstens Einen Monat vor dem Zinszahlungstermine hat die Ge-
sellschaft in dem Falle, daß sie aus eigenen Mitteln die verfallenden
Zinsen nicht bezahlen kann, hiervon Unserm Finanzminister Anzeige zu
machen und ihm so viel etwa von diesen Mitteln bereit ist, zur Ver-
fuͤgung zu stellen. Der Finanzminister wird alsdann der Gesellschaft
die erforderlichen Zuschuͤsse zur Zinszahlung uͤberweisen oder aber die
Koͤniglichen Kassen bekannt machen, bei welchen in Berlin, Coͤln und
Aachen die faͤlligen Zinskoupons eingeloͤst werden.
c) Die nicht mehr guͤltigen Zinskoupons werden unter einer von Unserm
Finanzminister festzusetzenden Kontrole vernichtet.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaͤubiger haben Wir das
gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium Allerhoͤchst eigenhaͤndig vollzogen und
unter Unserm Koͤniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch außer der be-
willigten Zinsgarantie eine weitere Gewaͤhrleistung von Seiten des Staats zu
geben, oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach Unserm
Privilegium vom 12. Oktober 1840. emittirten Obligationen zu praͤjudiziren.
Gegeben Sanssouci, den 8. September 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Justizminister Mühler.
Ruppenthal. v. Bodelschwingh.
Schema