Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

333 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20. —— 
  
(Nr. 2383.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Demminer Kreis- 
Obligationen zum Betrage von 110,000 Rehlr. Vom 18. August 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kzwig von 
Hreußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Demminer Kreisständen die Aufbringung der zu verschie- 
denen, den Kreis Demmin durchschneidenden Chausseen, außer den Staats- 
und Provinzialzuschüssen erforderlichen Mittel im Wege eines Anlehns beschlossen, 
dieser Beschluß von Uns genehmigt worden, und das zur Negozirung dieses 
Anlehns ernannte Kreisständische Komité bei Uns darauf angetragen hat, zu 
diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Kreis- 
Obligationen zum Betrage von 110,000 Rehlr., geschrieben Ein Hundert 
zidn Tausend Thalern, ausstellen zu duͤrfen, wollen Wir, da sich bei diesem 
ntrage weder im Interesse der Glaͤubiger, noch der Schuldner etwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemäßheit des s. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden 
Inhaber enthalten, zur Ausstellung von 220, geschrieben Zwei Hundert Zwan- 
zig Stück Demminer Kreis-Obligationen, eine jede zu 600 Rthlr., geschrieben 
Fünf Hundert Thalern, welche nach anliegendem Schema unter Lit. A. 
No. 1. bis 220. auszustellen, mit Drei und ein halb Prozent jährlich zu ver- 
zinsen und aus dem von dem Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds, nach der 
durchs Loos bestimmten Folgeordnung, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium Unsere Landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er- 
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Nechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befuge ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritker ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 18. August 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Graf v. Arnim. 
  
Jahrgong 1843. (Nr. 2381—2380.) 52 Dem- 
(Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1843.)
	        
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