— 334 —
Demminer Kreis-Obligation
Lit. A. No.
Rthlr. 500 Preuß. Kourant.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Demminer Kreises bekennt
auf Grund des unter dem 6. April c. Allerhöchst bestatigten Kreistagsbeschlusses
vom 30. April 1842. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber
gültige Verschreibung zu einer Schuld von
„ Fünshundert Thaler Preuß. Kourant“
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Demminer
Kreis kontrahirt werden.
Die Bezahlung geschieht allmählig aus einem zu diesem Behuf gebilde-
ten Tilgungsfonds von jährlich ein und ein halb Prozent des Kapitals. Die
Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical nach der deshalb
ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in sechsmonat-
lichen Terminen, von heute an gerechnet, mit drei und ein halb vom Hundert
mit gleicher Münzsorte mit senem verzinset. — Die Ausbezahlung der Zinsen
und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zins-
scheine und dieser Schuldverschreibung, und wird der Inhaber auf vorsichuge
Aufbewahrung dieser Papiere aufmerksam gemacht.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Demmin, den eien 1843.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Demminer Kreise.
Mit dieser Obligationen find 10 Zinskoupons
von Nr. 1— 10. mit der Unterschrift des hierunter
vergelchneten Landraths ausgegeben, deren Rückgade
bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuld-
verschreibung erfolgt.
(Nr. 2384.) — das Kassationsverfahren in Zivilsachen bei dem Rheinischen Revisions-
und Kassationshofe betreffend. Vom 13. Oktober 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Hreußen 2c. 2c.
verordnen zur größeren Beschleunigung des Kassationsverfahrens in Zidvilsachen
bei dem Rdeinischen Revisions= und Kassationshose auf den Antrag Unseres
Justizministers und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, so wie
dem Unserer getreuen Stände der Zheinprovinz, wie solgt: ·
§.1.JnderDenkschrift,durchwelchederKassatkonsrekursemgelegk
wird, muͤssen die Kassationsmittel einzeln und abgesondert angegeben, und bei
jedem Kassationsmittel muß, mit Hinweisung auf die im Prozesse vorgekomme-
nen