Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 334 — 
Demminer Kreis-Obligation 
Lit. A. No. 
Rthlr. 500 Preuß. Kourant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Demminer Kreises bekennt 
auf Grund des unter dem 6. April c. Allerhöchst bestatigten Kreistagsbeschlusses 
vom 30. April 1842. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber 
gültige Verschreibung zu einer Schuld von 
„ Fünshundert Thaler Preuß. Kourant“ 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Demminer 
Kreis kontrahirt werden. 
Die Bezahlung geschieht allmählig aus einem zu diesem Behuf gebilde- 
ten Tilgungsfonds von jährlich ein und ein halb Prozent des Kapitals. Die 
Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos 
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical nach der deshalb 
ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in sechsmonat- 
lichen Terminen, von heute an gerechnet, mit drei und ein halb vom Hundert 
mit gleicher Münzsorte mit senem verzinset. — Die Ausbezahlung der Zinsen 
und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zins- 
scheine und dieser Schuldverschreibung, und wird der Inhaber auf vorsichuge 
Aufbewahrung dieser Papiere aufmerksam gemacht. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Demmin, den eien 1843. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Demminer Kreise. 
Mit dieser Obligationen find 10 Zinskoupons 
von Nr. 1— 10. mit der Unterschrift des hierunter 
vergelchneten Landraths ausgegeben, deren Rückgade 
bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuld- 
verschreibung erfolgt. 
  
(Nr. 2384.) — das Kassationsverfahren in Zivilsachen bei dem Rheinischen Revisions- 
und Kassationshofe betreffend. Vom 13. Oktober 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
verordnen zur größeren Beschleunigung des Kassationsverfahrens in Zidvilsachen 
bei dem Rdeinischen Revisions= und Kassationshose auf den Antrag Unseres 
Justizministers und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, so wie 
dem Unserer getreuen Stände der Zheinprovinz, wie solgt: · 
§.1.JnderDenkschrift,durchwelchederKassatkonsrekursemgelegk 
wird, muͤssen die Kassationsmittel einzeln und abgesondert angegeben, und bei 
jedem Kassationsmittel muß, mit Hinweisung auf die im Prozesse vorgekomme- 
nen
	        
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