Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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nen Thatsachen das Gesetz Fueührt werden, von weschem der Kassationskläger 
behauptet, daß es durch das angefochtene Urtheil verletzt worden. 
Diese Denkschrift muß spdtestens innerhalb vier Monaten nach der Zu- 
stellung des angegriffenen Urtheils an die Parthei in dem Sekretariat des Re- 
visionshofes niedergelegt werden. -· 
s.«2.Ng· erfolgter Niederlegung der Denkschrift (S. 1.) findet eine 
anderweitige schriftliche Bezründung des Rekurses nicht Statt, und ist letzter, 
wenn die Denkschrift den Erfordernissen des s. 1. nicht emspricht, auf den An- 
wag des Verklagten als unannehmbar zu verwerfen. 
s. 3. Binnen zwei Monaten vom Tage der Präsidial-Ordonnanz, durch 
welche die Mittheilung des Kassationsrekurses an den Kassationsverklagten und 
dessen Vorladung verfügt worden ist, muß der Kassatienskläger die Mittheilung 
des Rekurses nebst der Ordonnanz bewirken, und den Kassationsverklagten in 
den Formen, welche die Artikel GCl., 68. und 69. der Zivilprozeßordnung vor- 
schreiben, vor den Revisionshof laden. 
ie Nichtbeachtung dieser Vorschriften von Seiten des Kassationsklägers 
hat den Werlust des Rechtemittels zur Folge. 
#K. 4. Der Verklagte muß, wenn er im Inlande oder in einem an die 
Nheinprovinz angrenzenden Staate seinen Wohnsitz hac, binnen drei Monaten, 
vom Tage der Zustellung der Kassationsschrift an, dem Anwalte des Klägers 
eine Giicderungsscheff zustellen lassen und diese nebst dem Zustellungsakt auf 
dem Sekretariat des Revisionshofes niederlegen. 
In den Jällen des Artikel 73. Nr. 2. und 3. der Zivilprozeßordnung 
richtet sich die Hustellungsfeit nach den daselbst vorgeschriebenen Bestimmungen. 
5 5. Nach Singang der Erwiederungsschrift kann jeder Theil die Sache 
zur Verhandlung und Entscheidung befördern. 
65 6. In der öffentlichen Sitzung kann der Kläger die in der einge- 
reichten Schrift angegebenen Kassationsgründe weiter ausführen und vertheidigen. 
Neue Gründe auszustellen ist ihm nicht gestattet. 
8.7 st innerhalb der im 8. 4. bestimmten Frist eine Erwiederungs- 
Schrift nicht eingegangen, so kann der Klaͤger die Sache zur Sitzung befoͤrdern. 
5. 88. So lange noch kein Referenk ernannt ist, kann der Verklagte die 
versäumte Erwiederungsschrist nachbringen. Ist bis dahin eine solche Nachbrin- 
zung nicht erfolgt, so ist auf den Antrag des Klägers in contumaciam zu 
erkennen. 
5+#. . Gegen Kontumazial-Urtheile ist binnen drei Monaten, vom Tage 
der Zustellung des Urtheils an, der Einspruch zulässig. 
#. 10. Der Einspruch wird durch eine dem Anwalt des Klägers zuge- 
stellte und auf dem Sekretariat niedergelegte Denkschrift eingelegt, welche die 
Gründe in der Sache selbst enthalten muß, und als Einredeschrift gilt. 
6. 11. Diese Denkschrift ist nur dann annehmbar, wenn sogleich bei 
deren Zustellung die Summe von fünf und zwanzig Thalern für die Kontu- 
mazialkosten dem Anwalt des Klägers baar angeboten wird. 
§. 12. Das gegenwüärtige Gesetz ist auf alle nach dem 1. Januar 1844. 
eingehende Kassationsgesuche anzuwenden. Entsprechen die vor diesem Zeitpunkte 
angebrachten Kassationsgesuche nicht den Erfordernissen des §. I., so soll zu 
de- 
(Fr. 2384—2788.)
	        
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