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deren Nachholung dem Kassacionskläger auf den Antrag des Kassationsverklag-
ten eine an Hemeste st bestimmt und demnächst nach den Vorschriften der
S#. 2. end 0 Se'sahe en werden.
5. 13. So wes- dle bisherigen Vorschriften über das Kassationsverfah-
ren durch . gegenwaͤrtige Gesetz nicht abgeaͤndert sind, bleiben dieselben auch
ferner in Kraft.
Urkundlich unter- Unserei Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiege
Gegeben Aochehc den 13. Oktober 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Rochow. Mühler. v. Savigny.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Nr. 2385.) Verordnung wegen Freilassung des Berctwerks für den Schuldner und seine
nächsten Angehörigen bei allen Arten der Erekucionsvollstreckung. Vom
13. Oktober 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Getrs Enaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, nach Vernehmung Unserer getreuen Stände, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, für sämmtliche Landeskheile der Monarchie, in denen die
Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, was folge:
Bei allen Arten von Exekutionsvollstreckungen soll sortan das für die
Schuldner, deren Ehegarten und die bei ihnen lebenden Kinder nöthige
Bettwerk von der Beschlagnahme freigelassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. Oktober 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Graf v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Erh. v. Bülow. v. Bebelschwing. Graf zu Stolbo .
Graf v. Arnim.