Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 338 — 
(Nr. 2387.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Oktober 1843., durch welche des Königs 
Majestät der Stadt Sulmierzyce, im Großherzogthum Posen, die revidirte 
Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruhet haben. 
A., Ihren Bericht vom 30. v. M. will Ich der Stadt Sulmierzyce im 
Großherzogthum Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städte- 
Ordnung vom 17. März 1831. verleihen, und haben Sie mit deren Einführung 
den Ober-Präsidenten der Provinz zu beauftragen. 
Sanssouci, den 14. Oktober 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Grasen v. Arnim. 
  
(Nr. 2388.) Allerhöchste Kabineksorder vom 5. November 1843., betreffend die Bestimmung: 
daß gegen Beamte, welche zur Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit ver- 
urtheilt werden, ohne Unterschied der Fälle, die Serase mag als die ordent- 
liche oder als eine außerordentliche ausgesprochen werden, zugleich auf 
Kassation erkannt werden soll. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. erkläre Ich Mich 
mit Rücksicht auf den §. 339. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts 
und den s. 408. der Kriminalordnung vollkommen damit einverstanden, daß, 
wenn gegen Beamte auf Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit erkannt wird, ohne 
Unterschied der Fälle, die Strafe mag als die ordentliche, oder als eine außer- 
ordentliche ausgesprochen werden, zugleich auf Kassation erkannt werden muß. 
Desse Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Sanssouci, den 5. November 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(Xr. 2389.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.