Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 8. 
Aktiengesellschaften erlangen durch die landesherrliche Genehmigung die II. Nechtsver- 
Eigenschaft juristischer Personen, und insbesondere das Recht, Grundstücke und selinig dcn · 
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zu lassen. 1. Im Allge- 
K . 9. meinen. 
Die Aktiengesellschaften, welche auf Gewerbe= oder Handelsunternehmun- 
gen gerichtet sind, haben kaufma#nnische Rechte und Pflichten. 
Uebernehmen sie Wechselverbindlichkeiten, so ist gegen sie zwar der Wech- 
selprozeß zuldsstg, die Exekution findet jedoch nur in das Vermögen der Gesell- 
schaft statt. 
An Orten, wo kaufmännische Korporationen bestehen, sind sie denselben 
beizutreten verpflichtet. 
S. 10. 
So weit das Statut über die Rechte und Pflichten der Aktionaire ge- 
geneinander keine besondere Bestimmungen enthält, kommen die am Sitz der 
Gesellschaft geltenden gesetzlichen WVorschriften über Gesellschaftsverträge zur An- 
wendung. 
#S. 11. 
Wird der Gesellschaft die Ausstellung von Aktien auf jeden Inhaber 2. Aktien auf 
gestattet, so darf leden Inhaben. 
1) die Ausgabe der Aktien vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages 
derselben nicht erfolgen, und eben so wenig dürfen über die geleisteten 
Partial-Zahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf den 
Inhaber lauten, ausgestellt werden; 
2) der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozene des No- 
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung 
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen 
Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; 
3) ob und unter welchen Mabgaben nach erfolgter Einzahlung von 
40 Prozenk die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen ent- 
springenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig ist, 
muß im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden. 
S. 12. 
Werden die Aktien auf bestimmte Inhaber ausgestellt, so muß die ge= J. Akiien auf 
naue Bezeichnung derselben nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktien= zehimmte 38. 
buch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Geht das Eigenthum der Aktie auf einen Andern über, so ist dieser zur 
Vermerkung in dem Aktienbuche anzumelden. 
(Tr. 2201.) 54“ Im
	        
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