Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 345 — 
S. 19. 
Die Geschaͤfte der Gesellschaft werden durch einen, nach Vorschrift des 111. Nechte und 
Statuts bestellten Vorstand verwaltet, dessen jedesmalige Mitglieder oͤffentlich * * 
bekannt gemacht werden muͤssen. (8. 2. Nr. 9.) Gesellschaft. 
S. 20. 
Die Vorsteher sind aus den von ihnen Namens der Gesellschaft gefuͤhr- 
ten Geschaͤften und eingegangenen Verbindlichkeiten fuͤr ihre Person einem Drit- 
ten nur dann verpflichtet, wenn sie den Bestimmungen im §s. 11. Nr. 1., 
SS. 12., 17., 24., 25., 27. und 29. entgegen handeln. 
S. 21. 
Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Gesellschaft bei ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Geschäften, erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, 
in welchen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
22. 
Die Insinuation der Vorladungen und anderer Zufertigungen an die 
Gesellschaft ist gültig, auch wenn sie nur an Ein Mitglied des Vorstandes geschieht. 
5. 23. . 
Eide, Namens der Gesellschaft, werden von dem Vorstande abgeleistet. 
. 24. 
Der PVorstand ist schuldig, die zur Uebersicht der Vermögenslage erfor- 
derlichen Bücher zu führen, auch in den ersten drei Monaten eines jeden Ge- 
schäftsjahres eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens zu ziehen, und in ein dazu 
bestimmtes Buch einzutragen. Die Bilanz ist der Regierung mitzutheilen, in 
deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
5 25. « 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Haͤlfte vermindert hat, so muß der Vorstand dies unverzuͤglich oͤffentlich be- 
kannt machen. 
Die Regierung muß in diesem Falle von den Buͤchern der Gesellschaft 
Einsicht nehmen und kann nach Befinden der Umstaͤnde die Aufloͤsung der Ge- 
sellschaft verfuͤgen. « 
8.26. 
Betraͤgt das Vermoͤgen der Gesellschaft nach der vorgelegten Bilanz nicht 
mehr so viel, daß dasselbe die Schulden deckt, so muß das Gericht, welchem 
die Regierung davon Mittheilung zu machen hat, den Konkurs (Falliment) von 
Amtswegen eröffnen. 
S. 27. 
Die Bücher der Gesellschaft sind dreißig Jahre lang aufzubewahren. 
Bei Auflösung der Gesellschaft sind die Bücher dem Handelsgerichte des 
(Tr. 2391.) Orts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.