Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 32. *.. 
  
  
(Nr. 2394.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. November 1843., betreffend die Ermäßigung 
der Strafe des Art. 96. des in der Rheinprovinz geltenden Gesetzes vom 
21. April 1810. hinsichtlich der Entwendung von Stein= und Braun- 
Kohlen. 
D.C die Strafe, welche im Artikel 96. des, in einem Theile der Rheinprovinz 
bestehenden Bergwerksgesetzes vom 21. April 1810. gegen Bergwerkskontraven= 
tionen angeordnet ist, bei minder erheblichen Entwendungen von Stein= und 
Braunkohlen zu unverhältnißmäßigen Härten führe, so bestimme Ich in Be- 
rücksichtigung des Antrages des Rheinischen Provinzial-Landtags auf Ihren 
Bericht vom 13. v. M., daß die gedachte Strafe bei solchen Entwendungen 
von Stein= und Braunkohlen, welche auf dem Ausgehenden der Flötze und 
Lager, mithin da verübt werden, wo diese Fossflien zu Tage kommen, und es 
keiner besonderen Vorrichtung zu ihrer Gewinnung bedarf, nach dem Ermessen 
des Richters im ersten Kontraventionsfall bis auf Fünf Thaler Geldbuße, und 
im Rückfalle bis auf Zehn Thaler Geldbuße, oder verhältnitzmäßiges Gesängniß 
ermäßigt werden kann. Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung be- 
kannt zu machen. 
Sanssouci, den 8. November 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und v. Bodelschwingh. 
  
Jahrgung 1843. (Nr. 2793 — 2395.) (Nr. 2395.) 
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Se 
(Ausgegeben zu Berlin den G. Dezember 1843.)
	        
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