— 349 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 32. *..
(Nr. 2394.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. November 1843., betreffend die Ermäßigung
der Strafe des Art. 96. des in der Rheinprovinz geltenden Gesetzes vom
21. April 1810. hinsichtlich der Entwendung von Stein= und Braun-
Kohlen.
D.C die Strafe, welche im Artikel 96. des, in einem Theile der Rheinprovinz
bestehenden Bergwerksgesetzes vom 21. April 1810. gegen Bergwerkskontraven=
tionen angeordnet ist, bei minder erheblichen Entwendungen von Stein= und
Braunkohlen zu unverhältnißmäßigen Härten führe, so bestimme Ich in Be-
rücksichtigung des Antrages des Rheinischen Provinzial-Landtags auf Ihren
Bericht vom 13. v. M., daß die gedachte Strafe bei solchen Entwendungen
von Stein= und Braunkohlen, welche auf dem Ausgehenden der Flötze und
Lager, mithin da verübt werden, wo diese Fossflien zu Tage kommen, und es
keiner besonderen Vorrichtung zu ihrer Gewinnung bedarf, nach dem Ermessen
des Richters im ersten Kontraventionsfall bis auf Fünf Thaler Geldbuße, und
im Rückfalle bis auf Zehn Thaler Geldbuße, oder verhältnitzmäßiges Gesängniß
ermäßigt werden kann. Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung be-
kannt zu machen.
Sanssouci, den 8. November 1843.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Bodelschwingh.
Jahrgung 1843. (Nr. 2793 — 2395.) (Nr. 2395.)
Ge
Se
(Ausgegeben zu Berlin den G. Dezember 1843.)