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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33. *.
(Nr. 2396.) Berordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern
und anderer öffenrlicher Abgaben und Gefälle in der Rheinprovinz. Vom
24. November 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Verfahrens bei
Einziehung der direkten und indirekten Steuern und anderer öfsentlicher Gefälle
in der Rheinprovinz eine Revision der darüber seither bestandenen Vorschriften
veranlaßt, und verordnen nunmehr, nach Anhörung Unserer getreuen Stände,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die gedachte Provinz, was folgt:
S. 1.
Nach den Vorschriften dieser Ordnung sind fortan beizutreiben:
1) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen- und Gewerbe-
steuer, so wie diejenigen Abgaben, welche nach 8. 11. des Gesetzes
uͤber die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820., als
auf einem speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die
für Staats-, Provinzial-, Kreis-, Kommunal-, Kirchen= oder Schul-
zwecke ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern;
2) die bei dem rheinischen Grundsteuer-Kataster vorkommenden Fortschrei-
bungs-, Vermessungs= und anderen Gebühren, deren Einziehung durch
die Steuerverwaltung erfolgt;
3) die für die Provinzial-Feuersozietäktskasse zu erhebenden Brandversiche-
rungs-Beiträge;
4) die indirekten Steuern, die Salzablösungsgelder, die Blei= und Zet-
telgelder, die Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und Krahngelder,
Ja#rgang 1843. (Nr. 2396.) 56 die
(Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1843.)
Allgemeine
Grundsäze.