4ein zum Heizen und Kochen bestimmter eiserner Ofen;
e) bei Künstlern und Handwerkern und Tagelöhnern die zur Fortsetzung
ihrer Kunst, ihres Gewerbes und ihrer Handarbeiten erforderlichen
Werkzeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Gewerbesteuer-
gesetz vom 30. Mai 1820. §S. 35. vorgeschriebenen Maßgabe;
!) die Bücher, welche sich auf das Gewerbe des Gepfändeten beziehen,
so wie die Maschinen und Instrumente, welche zum Unterricht oder
zur Ausübung einer Wissenschaft und Kunst gehören, bis zu einem
Werthe von 80 Thalern und nach der Wahl des Gepfändeten;
N) bei Personen, welche Landwirthschaft oder den Weinbau betreiben, das
hierzu nöthige Geradthe, Bieh und Feldinventarium, der nöthige Dün-
ger, so wie das bis zur nächsten Ernte erforderliche Saat= und Fut-
ter-Getraide;
h) bei Militaier= und Civilbeamten die zur Verwaltung ihres Dienstes
erforderlichen Gegenstände, imgleichen anständige Kleider und Wasche,
welche auch den pensionirten Beamten und Militairpersonen zu be-
lassen sind:
i) das Mobiliar dienstthuender Offizziere, Unteroffziere und Soldaten,
welches sich an dem Garnisonorte derselben befindet, imgleichen das
Mobiliar der mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, welches
sich an dem Orte befindet, der ihnen zum Genuß des Servises ange-
wiesen ist, sofern sie sich daselbst aufhalten. Geldwerthe Papiere, baa-
res Geld, Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien sind von der Pfän-
dung nicht ausgenommen.
S. 13.
Gegen die Pfaͤndung kann sich der Schuldner nur schuͤtzen, wenn der-
selbe entweder:
a) die vollstaͤndige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit-
tungen oder Vorlegung eines Postscheins sofort nachweist, oder
b) eine Frisibewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber
J) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Ere-
kutionskosten sogleich bereit und im Stande ist.
In diesem letzten Fallc, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner einen
Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzuführende Summe in
Gegenwart des Exckutors verpackt und unter der Adresse des Erhebungsbeamten
zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande zur weitern Beförderung über-
geben werden.
An den Exekutkor dürfen keinc Jahlungen, selbst niche für Exekutionskosten,
(Nr. 2900.) gelei-