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Exekution von Seiten des Schuldners, soweit es nach §. 3. zulässig ist, oder
von Seiten eines Dritten, im Falle des s. 21. der Rechtsweg ergriffen, so
haben darüber im Bezirke des Ober-Appellationsgerichtshofes zu Cöln, nach
Maßgabe der ##.# 1., 5. und 6. der Verordnung vom 11. Mai d. J. (Gesetz-
Sammlung S. 182.) die Friedensgerichte zu erkennen, wenn der Streitgegen-
stand die Summe von Einhundert Thalern nicht übersteigt.
S. 23.
Solleen andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der
öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung geschehen ist, behaupten, so
darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen dieserhalb niemals ausgesetzt, den
Gldubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf
das Kaufgeld geltend zu machen.
Eben so müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger ge-
pfändeten Sachen auf Antrag dieser Gladubiger verkauft worden sind, die be-
strittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und
Gesälle auf das Kaufgeld geltend gemacht werden.
Die Entscheidung gebührt jedoch in diesen Fällen, innerhalb des Bereiches
des Ober-Appellationsgerichtshofs zu Cöln, den Landgerichten ohne Rücksicht auf
die Höhe des Betrages.
5. 24.
Die Abhaltung des Verkaufes muß durch den Erekutor auf dem Markt-
platze oder an einem andern öffentlichen Orte der Gemeine, wo die Pfandung
Scatt gefunden, geschehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Ein-
leitung des JZwangverfahrens angeordnet hat, unbenommen, den Erekutor bei
dem PVerkaufe, so wie bei der Pfändung, zu beaussichtigen und zu leiten, und
deshalb bei diesem Exekutionsakt gegenwärtig zu sepyn.
Es können dem Erekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beige-
geben werden.
Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere
Versilberung der Pfandstücke, ohne die Transporrkosten unverhältnißmäßig zu
vermehren, so ist dieser anzuordnen.
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nachzu-
geben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo
auszuführen ist.
. 25.
Der Verkaufstermin muß, mit Ausnahme des im §. 20. gedachten Falls,
spatestens acht Tage vorher durch Ausruf oder Anschldge öffentlich bekannt ge-
macht werden. Ersterer kann später noch wiederholt werden.
Jabrgang 1883. (NFr. 2296.) 57 Haben