Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Haben die in demselben Termin zu versteigernden Gegenstaͤnde zusammen 
einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachung auch 
durch die oͤffentlichen Blaͤtter des Orts, wo der Verkauf Statt finden soll, oder, 
wenn daselbst keine solche Blaͤtter erscheinen, durch die eines zunaͤchst belegenen 
Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung, als die vorgeschrie- 
benen, koͤnnen veranlaßt werden, wenn die Behoͤrde, welche das Zwangsver- 
fahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner rechtzeitig darauf 
antraͤgt und die erforderlichen Kosten bezahlt. Kann der Verkauf nicht in dem, 
im Pfaͤndungsprotokolle anberaumten Termine abgehalten werden, so ist der 
anderweitige Verkaufstermin dem Schuldner und dem Verwahrer der abge- 
pfändeten Sachen besonders bekannt zu machen. 
26. 
Bei der Wersteigerung werden die Pfandstücke, soweit es thunlich ist, in 
der Fegel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbietenden 
zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen baare Bezah= 
lung verabfolgt und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins nicht 
erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Auf den etwanigen Mehrbetrag des dem- 
nächst erzielten Meistgebots hat der erste Kadufer keinen Anspruch. Derselbe haf- 
tet dagegen für den Ausfall, welcher von ihm für Rechnung der das Zwangs- 
verfahren betreibenden Kasse sofort durch Exekution nach Vorschrift dieser Ord- 
nung beigetrieben werden kann. 
Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeine= oder Poli- 
zeibeamter muß dem Verkaufe beiwohnen. 
Dieser Beamte sowohl, als dersenige, auf dessen Betreiben das Zwangs- 
verfahren angeordnet ist, und der Exrekutor dürfen auf die zu versteigernden Ge- 
genstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mitbieten lassen. 
S. 27. 
Die Wersteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfand- 
Stücke müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegange- 
nen Kaufgelder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Ko- 
sten hinreichende Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar einge- 
zahlt wird. 
Gewährt die Auktionslosung keine hmreichende Deckung, so kann die 
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ab- 
lauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen 
übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten. 
Der Erekutor, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller 
Gelder,
	        
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