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Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf
die Ruͤckstaͤnde angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, wofuͤr das
Zwangsverfahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung
an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners
oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der
Adresse des Kassenbeamten zur Post befoͤrdern, oder dem Ortsvorstande zur
weitern Befoͤrderung uͤbergeben.
5. 28.
Ueber den Hergang der Gersteigerung muß von den Beamten, welche
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung ausgenommen, und solche auch dem
Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt
werden.
5S. 20.
Spaätestens binnen acht Tagen nach der Persteigerung muß der Kassen-
beamte dem Schuldner eine Nachweisung über die Verwendung der Auktions-=
losung, nebst einer Abschrift der s. 28. gedachten Verhandlung und dem etwai-
gen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.
Ist die Auktionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fort-
setzung des Erekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei un-
terbleibender Berichtigung des Rückstandes, nach Ablauf von acht Tagen, zu
einer abermaligen Pfändung oder zu andern Zwangemitteln geschritten werden
würde.
S. 30.
Von den s. 20. bis 27. aufgestellten Regeln finden nachsiehende Aus-
nahmen statt:
a) Geldwerthe, auf seden Inhaber laucende Papiere sind, wenn nicht
binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von
Dritten angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur
Versilberung einzusenden.
b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände,
welche einen gemeinen Markeverkehr haben, können mit Zustimmung
des Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung
an Ort und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber,
wo möglich mit dem Gespann des Schuldners, auf den ndchsten
Markt gefahren und daselbst versilbert werden.
c) Goldene und silberne Geräthe dürsen nicht unter ihrem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunftsachen nicht
unter dem Preise, zu welchem sie von Kunftverständigen abgeschätze
(Nr. 22796.) 57“ sind.