Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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sind. Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Wersteigerung 
nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks zu versenden. 
S. 31. 
Veschlagnadme Früchte auf dem Halm dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der 
dernr auf gewöhnlichen Reife, und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich 
keine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandstücke vorfinden. Ein 
Drittel der Ernte jeder Fruchtgattung ist von der Beschlagnahme frei zu lassen. 
Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen 
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu seyn, Nachricht gege- 
ben werden. Die Beschlagnahme wird demnächst in der Art vollzogen, daß der 
Exekuror die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte stehen, der Obhut 
des Gemeine-Feldhüters oder eines andern Wcchters überweiset, und über den 
Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder Wcch- 
ter, so wie dem Schuldner, Abschrift zu ertheilen ist. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften #. 11. bis 28. zur Anwendung. 
. 32. 
Beschlagnabme Die Beschlagnahme ausstehender von dem Arreste gesetzlich nicht befreiter 
esehende JForderungen, oder bei einem Dritren beßndlicher Sachen des Schuldners er- 
des Schuldners. folgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer 
Erkldrung über die Göltigkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Ver- 
fügung des betreffenden Kassenbeamten, durch welche der Dritte zur Einzahlung 
der schuldigen Summe an die Kasse oder Aushändigung der schuldigen Sachen 
an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der 
Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der 
Verfügung und des darüber aufgenommenen Zustellungsvermerkes mit der Auf- 
forderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden, bei 
Vermeidung der zuldssigen Zwangsmittel, dem Erekutor auszuantworten. Die 
Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und die Benachrichtigung des Schuld- 
ners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem 
auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden. 
Die Handlungen, welche der Dritte nach Empfang der die Beschlag- 
nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Sum- 
men oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf 
die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung 
der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldigen Sachen oder ihres 
Werchs der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuldner muß dagegen nicht nur 
jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung 
oder
	        
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