Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Exekutionsgebühren-Tarif. 
A. Gebuͤhren des Exekutors 
1) Fuͤr die Mahnung . .. .. . .. . . ... 
2) Fuͤr die Pfaͤndung und Sicherstellung der 
gepfaͤndeten Sachen, sowie für die Anle- 
gung eines Superarrestees 
In dem 6. 13. gedachten Falle werden, wenn 
es zu keiner Pfandziehung kommt, nur die hal- 
ben Gebühren entrichtet. Dieselben Gebühren 
passiren für die Freigebung abgepfändeter Sa- 
chen, sofern dieselbe nicht bei Gelegenheit eines 
anderen Erekutionsakts vorgenommen wird. 
3) Für die Anfertigung und Anheftung der 
Anschläge, sowie für Bewirkung des Aus- 
ruiss . . ... 
4) Fuͤr die Versteigerung . . . . . . . . ... 
Kommt es gar nicht zum Verkauf, so passiren, 
wenn der Steuerdiener sich dieserhalb an den 
Ort des Verkaufs begeben hat, die halben Ge- 
bühren. 
5) Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls 
an den Schuldner des Abgabenpflichtigen 
und die Benachrichtigung des Letzteren, so- 
wie für jede sonstige Zustellung 
6) Für jede Abschrist von einem Psändungs-, 
Auktions= oder anderen Protokoll. 
  
  
bis 1 bis5 bis über 
1 Rehl.5 Rehl. 50 Rel.]50 Rehlr. 
Sgr. pf. Sgr. pf. Sgr. Pf. bir. Ser. . 
1—2—4——76 
4—8—6— 
2—2 446 
4— 8—H16 — 1 
2—4—12i–2 
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