Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

  
bilbis5bis über 
1 Rehl. l. Rtl. thlr. 
B. Andere Kosten. hl.s Rthl. 0Rtl. 50 Rthlr 
Sgr. M.Sr. Pf.Sar. Pf. Riblr. Ser.l. 
  
7) Gebühren der bei einer Pfändung zugezo- 
genen Zeugen 2—21A—5 
8) Gebühren des Aufbewahrers von Mobiliar= 
Essekten, tägliigggg ... 1—2—3 
9) Gebühren des Hüters von Früchten auf 
dem Halme, täglicg. 1—2—35— 
Zu 8. und P. werden, wenn die Aufbewahrung oder 
Obhut länger als acht Tage dauert, von dem gten 
Tage an nur die halben Gebühren bewilligt. 
Die Gebühren können dagegen, wenn mehr als 
zehn zerstreut liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, 
um die Hälfte, und wenn mehr als zwanzig zerstreurt 
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, um das Dop- 
pelte erhöht werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Charlottenburg, den 24. November 1843. 
(L. S8.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
Jehrgang 1823. (Nr. 2306 — 27097.) 58 (Nr. 2397.)
	        
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