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daß es zur naͤheren Festsetzung der den Direktoren jaͤhrlich zu gewaͤh-
renden Remuneration der Zustimmung Unseres Finanzministers be-
duͤrfen soll,
in allen Punkten bestaͤtigen, insbesondere im Anerkenntnisse der Wichrigkeit der
vorbezeichneten Eisenbahnverbindungen fuͤr die allgemeinen Landesinteressen, fuͤr
die Zinsen des Aktienkapitals, wie dasselbe in den 88. 6. und 8. des Statutes
vorlaͤufig angenommen worden und demnaͤchst in Gemaͤßheit des 8. 7. definitiv
festgestellt werden wird, und zwar zum Satze von drei und ein halb Prozent,
unter den naͤheren Bestimmungen und Bedingungen, welche das oben ange-
schlossene Statut enthaͤlt, die Garantie des Staates hiermit bewilligen, indem
Wir zugleich bestimmen, daß es bei den in der oben erwähnten General-Versamm-
lung erfolgten Wahlen der Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter,
so wie der Mitglieder des Verwaltungstaths sein Bewenden haben soll. Dabei
setzen Wir jedoch, da in dieser General-Versammlung von einzelnen Theilnehmern
gegen die Feststellung des Statutes und gegen die Vornahme der Wahlen
Widerspruch erhoben worden ist, hierdurch fest, daß den eben bezeichneten wider-
sprechenden Theilnehmern vorbehalten bleibt, innerhalb vier Wochen nach Publi-
kation der gegenwärtigen Konzessions= und Bestätigungsurkunde mittelst Zurück-
lieserung der erhaltenen Zusicherungsscheine an die Direktion der Gesellschaft
gegen Rückempfang der geleisteten Anzahlungen aus der Gesellschaft auszuschei-
den, sofern dieselben aber von diesem Vorbehalte nicht Gebrauch machen, das
obige Statut und die erfolgten Wahlen auch für sie unbedingt verbindlich blei-
ben sollen.
Schließlich bestimmen Wir, daß, soweit nicht m dem Statute besondere
Festsetzungen getroffen worden, die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unterneh-
mungen vom 3. November 1838 ergangenen allgemeinen Vorschriften, nament-
lich diejenigen über die Expropriation, imgleichen die in der Anlage festgestellten
Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke,
nebst den in dem oben erwähnten Staatsvertrage vom 24. Juli d. J. enthal-
tenen besonderen Bestimmungen und Maaßgaben, auf die Eingangs bezeichneten
Eisenbahnen Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestiätigungsurkunde ist sammt der
ebengedachten Anlage und dem Staatsvertrage vom 24. Juli d. J., imgleichen
mit dem bestätigten Statute durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Gegeben Charlottenburg, den 27. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Bodelschwingh.
Bedin-