Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 3 — 
Bedingungen 
in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke. 
1) Dee Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Mili- 
3. 
2) 
tairverwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von 
Truppen, Wassen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von 
Militairessekten jeglicher Art nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten 
einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht 
bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung 
kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel 
benutzt werden. 
Ueber die hierfür zu leistende Vergütung, so wie über eine Ermd- 
ßigung der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und 
von dem zum unmittelbaren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegs- 
Material ist nach Maaßgabe der Umstände besondere Vereinbarung zu 
treffen. 
Der Militairverwaltung bleibt vorbehalten, sich zu ihren Transporten 
eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In einem solchen 
Falle ist an die Gesellschaft autzer der Erstattung der Feuerungskosten 
ein mäßiges Bahngeld zu gewähren. Findet daneben noch die Benutzung 
der Transportmittel der Gesellschaft Statt, so wird dieselbe nach billig 
mäßigen Sätzen besonders vergütet. 
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Trans- 
portfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Trans- 
porte von Pferden benutzt werden können, auch eine Anzahl von Wagen 
in einer Länge von 12 Fuß zum Gebrauch bei der Absendung von Mili- 
taireffekten bereit zu halkten. 
r. 2000.) 59“ Statut
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.