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Bedingungen
in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke.
1) Dee Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Mili-
3.
2)
tairverwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von
Truppen, Wassen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von
Militairessekten jeglicher Art nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten
einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht
bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung
kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel
benutzt werden.
Ueber die hierfür zu leistende Vergütung, so wie über eine Ermd-
ßigung der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und
von dem zum unmittelbaren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegs-
Material ist nach Maaßgabe der Umstände besondere Vereinbarung zu
treffen.
Der Militairverwaltung bleibt vorbehalten, sich zu ihren Transporten
eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In einem solchen
Falle ist an die Gesellschaft autzer der Erstattung der Feuerungskosten
ein mäßiges Bahngeld zu gewähren. Findet daneben noch die Benutzung
der Transportmittel der Gesellschaft Statt, so wird dieselbe nach billig
mäßigen Sätzen besonders vergütet.
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Trans-
portfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Trans-
porte von Pferden benutzt werden können, auch eine Anzahl von Wagen
in einer Länge von 12 Fuß zum Gebrauch bei der Absendung von Mili-
taireffekten bereit zu halkten.
r. 2000.) 59“ Statut