Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 374 — 
Statut 
der 
Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zweck und Bestimmung. 
Ur. der Benennung 
„Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft“ 
verbindet sich eine mit Korporationsrechten versehene Aktiengesellschaft zum Bau 
und Betriebe einer Eisenbahn, die sich an die Berlin-Frankfurter Eisen- 
bahn anschließen, und über Liegnitz nach Breslau führend eine vollständige 
Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Breslau berstellen soll. Die Be- 
stimmung des Anschlußpunktes und der Bahnlinie, so wie die Festsetzung des 
Bauprojekts bleibt dem Königlichen Finanzministerio vorbehalten. 
S. 2. 
Ausdehnung des Zwecks. 
Fär den Fall, daß die mit der Königlich Süchsischen Regierung einge- 
leiteten Unterhandlungen wegen Herstellung einer Anschlußbahn nach der Scchsi- 
schen Grenze, zur Verbindung der Stadt Breslau mit Dresden, zu einem 
Resultate führen, soll diese Anschlußbahn ein integrirender Theil des ganzen Un- 
ternehmens werden, und finden auf dieselbe alle Bestimmungen dieses Sctatuts 
Anwendung. 
8. 3. 
Dasselbe findet Statt, wenn eine Vereinigung der Berlin-Frank- 
surter mit der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zu 
einem Unternehmen erreicht werden sollte. Die Bedingungen dieser Pereini- 
gung werden die Gesellschaftsvorstände mit Zustimmung des Königlichen Finanz- 
ministerii seststellen. 
Die Direktion ist ferner berechtigt, mit Zustimmung des Verwaltungs- 
taths und des Königlichen Finanzministerii auch den Betrieb für eigene Rech- 
nung auf fremden Bahnen zu übernehmen und desfallsige Verträge mit fremden 
Gesellschaften abzuschließen. 
8. 4.
	        
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