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11.
Reservesonds.
Zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung und DVermehrung des In-
ventariums, sowohl der Bahn als der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der
in außerordentlichen Fallen nöthigen Ausgaben wird nach Vollendung der Bahn
aus dem Ertrage des Unternehmens ein Reservefonds gebildet. Die zu die-
sem Fonds aus dem Ertrage jährlich abzuführende Summe muß mindestens ein
halbes Prozent des Anlagekapitals erreichen, und kann, bei sich ergebendem Be-
dürfnisse, unter Zustimmung des Königlichen Finanzministerit, von der Direk-
tion der Gesellschaft bis auf Ein Prozent, mit Konsens des Verwaltungsraths
aber noch über diesen Betrag hinaus, erhöht werden. Doch darf sich der auf
die vorstehende Art angesammelte Bestand des Reservefonds nicht höher als
fünf Prozent des Aktienkapitals belaufen.
6. 12.
Verhältniß zum Staoate.
Das Perhäleniß der Gesellschaft zum Staate wird im Allgemeinen durch
das Gesetz über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. bestimmt,
vorbehaltlich der Modißkationen, die in Folge eingeleiteter Revision dieses Ge-
setzes festgestellt werden.
Da sich der Staat jedoch nicht nur mit Einem Siebentheile der Aktien-
summe bei dem Unternehmen betheiligt (ss. 6—9.), sondern auch die Garantie
für einen bestimmten Zinsengenuß zu Gunsten der Inhaber der übrigen Sechs
Siebentheile der Aktiensumme übernimmt (s§. 25.), so werden demselben in Be-
treff der Verwaltung, der Dividendenbeziehung und der sukzessiven Amortisation
der Aktien diesenigen Besugnisse und Rechte vorbehalten und zugestanden, welche
in den betressenden besonderen Bestimmungen des Statuts ausgesprochen sind.
S. 13.
Verwaltung und Verfassung.
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen:
A) durch die Gesammtheit der Aktionaire in den General-Versamm-
lungen,
"B) durch den Verwaltungsrath,
C) durch die Direktion,
D) durch besondere Beamte,
bis zum Zusammentreten der Direktion aber von dem durch das Reskript des
Königlichen Finanzministerii vom 3. Mai d. J bestdtigten Komité. Alle von
dem Komité als Vertreter der Gesellschaft getroffenen Maaßregeln werden als
die Gesellschaft verpflichtend anerkannt. Das von demselben verwaltete Ver-
(Nr. 2200.) moͤ-