Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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in eine Konventionalstrafe von zwei Thalern. Es wird sodann unter zweima- 
liger öffentlicher Bekanntmachung durch die §. 35. bezeichneten Zeitungen der 
Inhaber unter Angabe der Nummer des Qutitungsbogens, bei welchem der 
erzug eingetreten ist, aufgesordert, die schuldige Rate nebst einer Konventional= 
Strafe von zwei Prozent des vollen Nominalbetrages der Aktie, für welche der 
Quittungsbogen ausgefertigt ist, einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach ergargener Bekannt- 
machung die Zabhlung der rückständigen Quote und der Strafe nichr, so ver- 
fallen die auf den betreffenden Quittungsbegen gemachten Einschüsse der Ge- 
sellschaft.; der Bogen selbst wird für verloschen erklärt, und dies öffentlich bekannt 
gemacht. An Stelle des annullirten Quittungöbogens wird ein anderer, welcher 
die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt, und 
zum Besten der Gesellschaft an der Berliner Börse durch einen vereideten 
Maäkler verkauft. 
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien- 
zeichners dauert (§. 10.), ist die Direktion auch berechtigt, denselben wegen der 
rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventionalstrafe in gerichtlichen 
Anspruch zu nehmen. 
S. 21. 
Interimsbescheinigung. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht vorlegen, 
so empfaͤngt er uͤber die geleisteten Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche 
auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Ruͤckgabe die Quit- 
tungen auf den spaͤter etwa vorgelegten Bogen vermerkt werden. Tritt dieser 
Fall nach erfolgter Entlassung des urspruͤnglichen Zeichners aus der persoͤnlichen 
erbindlichkeit ein (s. 19.), so kann nach erfolgter gänzlicher Einzahlung die 
Aktie nicht eher verabsolgt werden, als bis der Quictungsbogen öffentlich ausfge- 
boten und mortißcirt ist (§. 28.). 
'r 
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages einer Aktie wird 
dem in dem Quittungsbogen benannten Aktionair und resp. Demfenigen, welcher 
sich als rechtmäßigen Besitzer des Quitungsbogens ausweist, gegen Rückgabe 
desselben der darin verzeichnete Kapitalsbetrag in Aktien zu 100 Thaler Kou- 
rant ausgehandigt. Die Richtigkeit der Legitimation Desjenigen, der den Quic- 
tungsbogen präsentirt, und die Aktie in Empfang nimmt, ist die Direktion zu 
prüsen zwar berechtigtk, aber nicht verpflichtet.
	        
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