Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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einem Jahre ergeben, so kommen von diesem Ueberschusse nur zwei Drittheile 
zur Vertheilung unter die Aktionaire. Das dritte Drittheil wird an das Kö- 
nigliche Finanzministerium abgeführt, um dasselbe nach seinem Ermessen zur Aus- 
gleichung etwaniger Zinszuschüsse oder zum Ankaufe von Akeien nach dem Tages- 
kourse zu verwenden. 
Zinskoupons und Diovidendenscheine. 
Mit seder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Zins- 
koupons und Dividendenscheinc ausgereicht, welche ein Kontrolzeichen des 
Königlichen Finanzministeri# erhalten, und nach Ablauf des letzten Jahres durch 
neue ersetzt werden. 
Zinskoupons und Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von 
der Verfallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Dortheil eines 
für die Beamten der Geesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungs-= 
Fonds. 
S. 28. 
Oeffentliches Aufgebot und Amoretifation. 
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursprüngliche 
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist (s. 19.), so wie Aktien, 
Zinskoupons und Dividendenscheine müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder 
von dem Besitzer verloren worden, von diesem öffentlich aufgeboten und morti- 
fizirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand für diese Aufgebote 
ist das Königliche Scadtgericht zu Berlin. 
B. Von der Amortisation der Aktien. 
. 29. 
Amortisationsfonds. 
Die zur Beschaffung der erforderlichen Aktienkapitalien emittirten Aktien 
werden, soweit sie nicht vom Staate übernommen sind, durch allmáhlige Einls- 
sung nach dem Nennwerthe von dem Staate erworben und außer Verkehr 
gesetzt. 
Zu diesem Zwecke werden von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn 
folgenden Jahre ab verwendet: 
1) aus den Zinsen, welche in Gemäßheit des s. 24. auf das vom Staate 
übernommene Siebentheil der Aktien fallen, sährlich ein halbes Pro- 
zent des gesammten Aktienkapitals, 
2) die drei und ein halb prozentigen Zinsen der durch Amortisation ein- 
gelöseten Aktien. 
Zu
	        
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