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einem Jahre ergeben, so kommen von diesem Ueberschusse nur zwei Drittheile
zur Vertheilung unter die Aktionaire. Das dritte Drittheil wird an das Kö-
nigliche Finanzministerium abgeführt, um dasselbe nach seinem Ermessen zur Aus-
gleichung etwaniger Zinszuschüsse oder zum Ankaufe von Akeien nach dem Tages-
kourse zu verwenden.
Zinskoupons und Diovidendenscheine.
Mit seder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Zins-
koupons und Dividendenscheinc ausgereicht, welche ein Kontrolzeichen des
Königlichen Finanzministeri# erhalten, und nach Ablauf des letzten Jahres durch
neue ersetzt werden.
Zinskoupons und Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von
der Verfallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Dortheil eines
für die Beamten der Geesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungs-=
Fonds.
S. 28.
Oeffentliches Aufgebot und Amoretifation.
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursprüngliche
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist (s. 19.), so wie Aktien,
Zinskoupons und Dividendenscheine müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder
von dem Besitzer verloren worden, von diesem öffentlich aufgeboten und morti-
fizirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand für diese Aufgebote
ist das Königliche Scadtgericht zu Berlin.
B. Von der Amortisation der Aktien.
. 29.
Amortisationsfonds.
Die zur Beschaffung der erforderlichen Aktienkapitalien emittirten Aktien
werden, soweit sie nicht vom Staate übernommen sind, durch allmáhlige Einls-
sung nach dem Nennwerthe von dem Staate erworben und außer Verkehr
gesetzt.
Zu diesem Zwecke werden von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn
folgenden Jahre ab verwendet:
1) aus den Zinsen, welche in Gemäßheit des s. 24. auf das vom Staate
übernommene Siebentheil der Aktien fallen, sährlich ein halbes Pro-
zent des gesammten Aktienkapitals,
2) die drei und ein halb prozentigen Zinsen der durch Amortisation ein-
gelöseten Aktien.
Zu