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Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflichtet, wenn die Bahn
nicht einen Reinertrag von 31 Prozent gewaͤhren sollte, mithin von ihm nach
der Bestimmung des s. 25. zur Berichtigung der Zinsen Zuschuß geleistet wer-
den müßte.
5. 30.
Ausloosung.
Die auf vorgedachte Weise nach dem Nennwerthe jährlich einzulösenden
Akeien werden durch das Loos bestimmt.
Sovweit die nach §. 29. jährlich sich ergebende Summe nicht durch die
Zahl 100 cheilbar ist, wird der überschießende Betrag zur nächsten Amortisation
verwendet.
S. 31.
Verfabren.
Die Ausloosung findet am 1. Juli jedes Jahres, zunächst am 1. Juli
des Jahres start, welches auf die Eröffnung der ganzen Bahn folgt. Sie ge-
schieht in Gegenwart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mugglieder der
Direktion und eines Notars, welcher das Protokoll über die Verhandlung führt.
S. 32.
Oefsentliche Bekanntmachung.
Die ausgeloosten Aktiennummern werden durch dreimalige Insertion in
die §. 35. bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und es wird zu-
gleich bestimmt, an welchen Tagen des Dezembers desselben Jahres die Kapi-
talsbeträge der ausgeloosten Aktien gegen Ablieferung der Aktien nebst den vom
1. Januar des folgenden Jahres ab sällig werdenden Koupons und Oividenden-
scheinen erhoben werden können. Alle früheren Zinsen und Dividenden, ein-
schließlich dersenigen, die auf das Jahr treffen, in welchem die Verloosung er-
folgt, verbleiben dem letzten Inhaber der ausgeloosten Aktie.
6. 33.
Folgen der Nichtablieserung ausgelooster Aktien.
Wenn der Inhaber einer ausgeloosten Aktie dieselbe nebst den beizu-
bringenden Zinskoupons und Dividendenscheinen nicht innerhalb fünf Jahren
vom Ablaufe des hierzu nach §. 32. festgesetzten Zeitpunktes abliefert, oder für
den Fall des Verlustes deren gerichtliche Mortifikation innerhalb dieses fünf-
sährigen Zeitraums nicht nachweist, so ist die Dircktion berechtigt, das öffentliche
Aufgebot der Aktien nebst Koupons und Dividendenscheinen in dem Gerichts-
stande der Gesellschaft nachzusuchen.
Die Kosten dieses Verfahrens werden aus dem Kapitalsbetrage der Aklie
entnommen und der Ueberrest nach erfolgter Präkluson an die für die Gesel-
schastsbeamten zu errichtende Pensions= und Unterstützungskasse abgeführt.
Gr. 200) 5. 34.