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4) Die Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Ge-
neral-Versammlung von dem Königlichen Finanz-Ministerio, dem
Verwaltungsratbe, der Direktion, oder einzelnen Aktionairen zur Ent-
scheidung vorgelegt werden.
5S. 37.
Mittheilung der Antröäge an die General-Bersammlung.
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtek, diesenigen Ge-
genstände, welche sie in der General-Versammlung zur Berathung zu bringen
beabsichtigen, sich spätestens drei Tage zuvor gegenseicig mitzutheilen.
*Besondere Antráge einzelner Aktionaire (§. 36. ad d.) müssen sod-
testens acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden der Direk-
tion schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls der Letzteren freisteht, den Vor-
trag darüber bis zur nadchsten General-Versammlung zu vertagen.
. 38.
Außerordenkliche General-Versammlungen.
Außerordentliche General-Versammlungen finden in allen Fällen Statt,
in denen das Königliche Finanz-Ministerium, der Verwaltungsrach oder die
Direktion sie für nöthig erachten. In der Einladung zu denselben muß der
Gegenstand der Verhandlung kurz angedeutet werden.
S 3.
Notchwendigkeit der Berufung.
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung:
1) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in den s#. 1.
2. und 3. bestimmten Grenzen, insbesondere zur Anlegung von Zweig-
und Perbindungsbahnen,
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals, insbesondere zur Kontrahirung
von Darlehnen auf Prioritäts-Obligationen, mit Ausnahme der 88. 7.
bis 9. gedachten Fälle,
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten,
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen,
5) zur Auflösung der Gesellschaft.
Zur Nechtsgültigkeit der Beschlüsse ad 1. 2. 3. und 5. ist die Genehmi-
gung des Königlichen Finanz-Ministeri erforderlich.
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend cinen der vorstehend
ad 1 — 5. verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegen-
stand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung ppeziell zu
bemerken.
(Nr. 2200.) 8. 40.