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40.
Theilnahme und Stimmenzählung.
An den General-Versammlungen können sämmtliche Akeionaire Theil
nehmen, die Stimmfähigkeit bei den Beschlüssen aber ist von dem Besitze von
zehn Aktien abhüngig. Dieselbe steigt um je eine Stimme für sede serneren
zehn Aktien, bis zu zehn Stimmen einschließlich.
Eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann kein Aktionair für sich in
Anspruch nehmen.
Bei Zählung der Summen werden die eigenen des Aktionairs mit de-
nen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versamm-
lung anwesender Aktionair für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionaire
zusammen höchstens zehn Stimmen erhalt (§. 42.)
S. 41.
Vertrekung und Stimmenberecheigung des Staates.
Der Scaat wird in den General-Versammlungen durch einen von ihm
zu bestellenden Kommissarius vertreten, welcher nicht Akrionair zu seyn brauche,
und übt durch diesen sein Stimmrecht aus.
Dasselbe erstreckt sich in jeder General-Versammlung auf den sechsten
Theil der durch sämmrliche übrige anwesende Aktionaire abgegebenen Stimmen,
so daß der Staat ein Siebentheil der anwesenden Stimmen reprdsentirt. Das
Scimmrecht des Staats erhöht sich jedoch in dem Maaße, in welchem derselbe
auf dem Wege der Amortisation die übrigen sechs Siebentel Aktien an sich
bringt, und zwar nach Akquisition jedes Siebentheils jedesmal um ein Zwölf-
ktheil, so daß ihm statt des Sechstels nach Amornsation:
) des ersten Siebentels: ein Viertel,
b) des zweiten Siebentels: cin Drittel,
JO) dcs dritten Siebenrels: fünf Zwölscheile,
)des vierten Siebentels: ein Halb,
JD) des fünften Siebenrels: sieben Zwöistheile
der Stimmenzahl der übrigen anwesenden Aktionaire, mithin um Falle ad a. ein
Fünftheil, ad b. ein Viertel, ## c. fünf Siebenzehntel, ad d. ein Drittel und
all e. sieben Neunzehntel der gesammten Stimmen, einschließlich der seinigen,
zustehen. Bei Berechnung dieser Stimmenzahl wird nur eine durch die resp.
Quoten theilbare Summe der Stimmenzahl der übrigen Aktionaire berücksichtigt.
S. 42.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Der General-(Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Ak-
tionaire auszuüben ssnd nur Diesenigen berechtigt, welche spähtestens acht Tage
vor